Drogentest schlägt an: Münchner Dealer präsentiert Polizei etwas Kurioses

Ein Techniker (24) ist in Schwabing in eine Polizeikontrolle geraten. Ein Drogentest bei ihm reagierte positiv auf Kokain. Was der Verdächtige dann tut, verblüfft sogar erfahrene Kriminaler.
Ralph Hub
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Polizisten nehmen einen mutmaßlichen Drogendealer fest. Mit einer falschen Urinprobe versucht der Mann, sich herauszumogeln. Er wurde festgenommen.
Polizisten nehmen einen mutmaßlichen Drogendealer fest. Mit einer falschen Urinprobe versucht der Mann, sich herauszumogeln. Er wurde festgenommen. © Soeren Stache

Ein Techniker (24) aus München ist in Schwabing vor einigen Tagen zufällig in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten. Den Beamten fielen seine stark geweiteten Pupillen auf, und auch sonst benahm sich der Autofahrer, als stünde er unter Drogen. Ein Schnelltest zeigte ein positives Ergebnis an: Kokain.

Der Techniker reagierte ganz speziell auf den Drogentest. Er griff zum Handschuhfach und holte daraus ein kleines Beutelchen mit Urin hervor. Das Ergebnis des Schnelltests müsse falsch sein, behauptete der Mann, er könne das auch beweisen mit seiner Urinprobe. Weil normalerweise Autofahrer keine Urinproben im Handschuhfach spazieren fahren, wurde das Misstrauen der Polizisten noch größer. Die Beamten durchsuchten den Wagen des Verdächtigen. Dabei fanden sie über 20 Plomben mit Kokain, wie das Präsidium am Freitag mitteilte. Zudem hatte er annähernd 1.000 Euro in bar dabei.

Techniker droht ein Jahr Gefängnis

Mit einem richterlichen Beschluss wurde die Wohnung des Verdächtigen durchsucht. Dabei fanden die Polizisten knapp ein Kilo Kokain. Die Droge dürfte einen geschätzten Schwarzmarktwert von 70.000 bis 90.000 Euro haben, je nach Reinheitsgrad. Der 24-Jährige wurde in die Haftanstalt des Präsidiums gebracht und später dem Ermittlungsrichter vorgeführt. Der entschied, dass der Verdächtige in U-Haft in die JVA Stadelheim kommt. Gegen den Techniker wird ermittelt wegen des Verdachts des Drogenhandels in nicht geringer Menge. Bei Drogenhandel in nicht geringer Menge droht nach § 29a BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.

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