Klage wegen Umweg zum Müllhäuschen
Richterin schmettert Antrag ab: Es sei möglich, mit Mülltüte längere Wege zu gehen.
München - Wenn aus netter Nachbarschaft plötzlich Hass wird: Jahrelang lebten Hans G. (50, Namen geändert) und seine Familie unter einem Dach mit Familie H. Im Grundbuch war vereinbart, dass Nachbar Rainer H. (45) das Grundstück von Hans G. auf dem Weg zur Mülltonne betreten darf. 2011 war damit Schluss.
Hans G. hat einen Zaun mit Absperr-Tür ziehen lassen. Folge: Familie H. muss einen deutlichen Umweg zum Müllhäuschen nehmen, der über die Straße und in die Hofeinfahrt führt. Rainer H. stellte beim Münchner Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung und verlangte die Öffnung des alten Weges.
Der Antrag wurde abgewiesen. Denn die Mülltonnenanlage sei „grundsätzlich noch erreichbar“. Auch unter Mitführung einer Mülltüte ist ein Weg von 100 Metern und 27 Stufen zumutbar. Presse-Richterin Ingrid Kaps: „Die einstweilige Verfügung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, die es unzumutbar erscheinen lassen, zunächst den normalen Klageweg zu beschreiten.“ Jetzt muss Rainer H. Klage vor Gericht erheben (AZ: 133 C 2128/12).