Kein Schmerzensgeld für Münchnerin

Weil sie sich mit heißem Kaffee aus dem Pappbecher verbrühte, forderte eine Frau Schmerzensgeld von einem Schnellrestaurant. Das Landgericht München wies ihre Klage zurück.
München - Für das Verbrühen mit Kaffee aus einem Pappbecher kann ein Gast nicht automatisch Schmerzensgeld bei einem Restaurant geltend machen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München hervor, das am Donnerstag veröffentlicht wurde.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin in einem Schnellrestaurant Kaffee gekauft und mit ins Auto genommen. Als sie den Pappbecher auf dem Sitz zwischen ihren Oberschenkeln abstellte, schwappte der Kaffee über und die Frau erlitt Verbrennungen zweiten Grades. Sie klagte auf 1.500 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Laut Landgericht hätte die Frau aber eigenverantwortlich handeln und die „erkennbare Gefahr“ abwenden müssen. Die Revision wurde nicht zugelassen.