Juraprofessor wehrt sich gegen "Spiegel"-Artikel

Mit zehn Jahren Verspätung geht ein Juraprofessor gegen eine angebliche Diffamierung vor: In dem „Spiegel“-Artikel über Methoden lehrunwilliger Hochschullehrer wird er als Beispiel angeführt
John Schneider |
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München So ein skurriler Fall kommt auch dem Presserechts-Senat des Oberlandesgerichts nicht so oft auf den Tisch. Ein bayerischer Jura-Professor, dem im Jahre 1999 in einem „Spiegel“-Artikel nachgesagt wurde, zu wenig für die Lehre zu tun, beginnt lange nach seiner Emeritierung plötzlich gegen den Verlag und seinen Online-Ableger ins Feld zu ziehen.

Der Grund für die Dekade Verspätung: Er habe sein „Spiegel“-Abo gekündigt gehabt und sei auch von sonst niemandem auf den Artikel angesprochen worden. 2010 fand seine Frau dann den „Spiegel“-Artikel im Internet, der Abwehrstrategien gegen die Lehre bei Hochschullehrern beschrieb.

Darin wird dem Juraprofessor unter anderem Unzuverlässigkeit vorgeworfen, er sei des Öfteren nicht pünktlich gewesen oder habe unentschuldigt gefehlt. Vorlesungen habe er des öfteren nur nach Vereinbarung angeboten. Wahrheitswidrige, diffamierende und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen seien das gewesen, erklärt der Juraprofessor.

Gestern ließ er sich entschuldigen. Sein Anwalt legte ein Attest vor. Dabei wäre es dem Senat wichtig gewesen ihn und die Verfasserin des Artikels noch einmal zu den damaligen Umständen der Veröffentlichung zu befragen. Doch auch die Hamburger Journalisten ist derzeit krank.

Sie hatte in einer früheren Verhandlung zugegeben, dass ihr bei dem Bericht zumindest in puncto Vorlesung „n.V.“ ein Fehler unterlaufen war. Der „Spiegel“ machte daraufhin im Netz aus Vorlesungen Seminare. Weitergehende Vergleichsvorschläge scheiterten immer wieder am Kläger.

Dabei gehe ihm der Prozess sehr nahe, berichtet sein Anwalt. Bei einer Verhandlung im vergangenen Jahr habe der Mann sogar geweint. Gleichwohl wollte er sich nicht beugen. Auch der jetzt vorgeschlagene Vergleich – die Anonymisierung des Professors (kein Name, kein Alter) im Internet – lag bereits einmal vor und scheiterte. Der Kläger hat jetzt eine Woche Zeit, sich die Sache zu überlegen. Ohne Vergleich wird der Senat am 6. März entscheiden.

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