87-Euro-Strafe für zwei Minuten: Münchnerin wehrt sich gegen Parkplatzgebühr

Zwei Minuten Halt auf einem Mitarbeiterparkplatz neben der Lieferzone, 87,35 Euro Forderung und die Drohung mit Klage: Eine Münchner Rentnerin legt sich mit einer privaten Parkplatz-Firma an und wirft ihr Einschüchterung und fragwürdige Methoden vor.
Hüseyin Ince
|
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
16  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ als Quelle bevorzugen
Gabriele Hiendl steht fassungslos am Ort des Geschehens an der Maxhofstraße 24. Für sie wirkt es, als ob sie 87 Euro fürs Brotabholen zahlen muss.
Gabriele Hiendl steht fassungslos am Ort des Geschehens an der Maxhofstraße 24. Für sie wirkt es, als ob sie 87 Euro fürs Brotabholen zahlen muss. © Hüseyin Ince

Es war ein Sonntag, der 17. Mai 2026. Die Münchnerin Gabriele Hiendl weiß es noch genau. Einen so hoch dotierten Strafzettel vergisst schließlich keiner so schnell. Wobei, "Strafzettel" stimmt nicht so ganz. Es nennt sich sperrig "Nutzungsentschädigung und Kostenersatz für unbefugte Nutzung eines Parkplatzes" sowie die Kosten für die Halterermittlung.

"Tatort" Maxhofstraße 24. "Wir hatten auf dem Rückweg nach Hause zwei Minuten auf dem Mitarbeiterparkplatz des Penny gehalten", sagt Hiendl immer noch fassungslos. Dieser Mitarbeiterparkplatz ist nur über die Lieferzone des dortigen Penny-Marktes erreichbar. Sie hatte an dem Tag ein Sonnenblumenbrot in der Bäckerei an der Maxhofstraße bestellt. "Am Sonntag arbeitet ja auch keiner", sagt Hiendl.

Das Hinweisschild: Ladezone freihalten, steht dort. An einem arbeitsfreien Sonntag auch? Das dachte sich Gabriele Hiendl und stellte sich mit ihrem Mann für wenige Minuten dort hin.
Das Hinweisschild: Ladezone freihalten, steht dort. An einem arbeitsfreien Sonntag auch? Das dachte sich Gabriele Hiendl und stellte sich mit ihrem Mann für wenige Minuten dort hin. © Hüseyin Ince

Bitterer Nachgeschmack nach zwei Wochen

Ihr Mann saß währenddessen am Steuer, "damit er im Fall der Fälle schnell wegfahren kann. Der Motor lief", sagt Hiendl. Sie holte das bezahlte Brot, stieg ein und fuhr in ihre Wohnung, ganz in der Nähe. Und sie machte sich zusammen mit ihrem langjährigen Ehemann einen schönen Sonntag.

Etwa eine Woche später der bittere Nachgeschmack. Datiert auf den 25. Mai flattert bei Familie Hiendl ein Schreiben in den Briefkasten. Die Firma Parkcontrol24 ist der Absender, Firmensitz Berlin. Es geht um jenen 17. Mai, als Hiendl das Brot abholte. "Nutzung ohne BERECHTIGUNG", steht in der Betreffzeile. Das Auto der Familie ist auf Gabriele Hiendl zugelassen. 87,35 Euro soll sie zahlen, "Wegen unberechtigtem Parken/Wenden".

Am Ende des Schreibens droht das Parkplatz-Überwachungsunternehmen mit Klage, falls bis zum 8. Juni nicht gezahlt werde. Hiendl kann es nicht fassen. Zudem bittet Parkcontrol24, möglichst die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen und somit auch "rechtliche Weiterungen" zu vermeiden. Sie solle also am besten den Betrag überweisen, um sich weiteren Ärger zu ersparen, heißt es im Grunde. Eine Drohkulisse.

Keine Kette, keine Schranke: Wer würde hier an einem Sonntag nicht kurz halten, um eine Brezn beim Bäcker zu holen?
Keine Kette, keine Schranke: Wer würde hier an einem Sonntag nicht kurz halten, um eine Brezn beim Bäcker zu holen? © Hüseyin Ince

Kulanterweise habe man aufs Abschleppen verzichtet

"An einem Sonntag?", sagt sie immer noch ungläubig, als sie sich Mitte Juni mit der Abendzeitung für das Foto trifft. Sie schreibt zurück an Parkcontrol24, beteuert, dass es sich um etwa zwei Minuten gehandelt habe, ihr Mann jederzeit bereit zum Wegfahren gewesen ist und zudem nichts auf dem Schild stehe bezüglich Wendemanövern. Parkcontrol hatte im Schreiben hervorgehoben, dass man kulanterweise aufs Abschleppen verzichtet hätte. "Wie hätten die denn innerhalb von zwei Minuten mein Auto abschleppen wollen?", fragt sich die Münchnerin.

Für sie ist das ein Indikator, dass sich Parkcontrol24 mit den Details gar nicht befasste. Denn Hiendl und ihr Mann hielten zu keinem Zeitpunkt auf der Lieferzone, sondern auf dem angrenzenden Mitarbeiterparkplatz des Penny-Marktes.

Hiendl war jahrzehntelang Mitarbeiterin bei einer der städtischen Wohnungsgesellschaften, bevor sie in Rente ging. Details waren ihr immer wichtig. "Am Sonntag wird doch kein Mitarbeiterparkplatz gebraucht", sagt sie. Das schrieb sie auch Parkcontrol24 und hob das mit dem Sonntag noch mal hervor. Die Lieferzone sei die ganze Zeit frei und befahrbar geblieben, beteuert sie.

Wird mit dieser Kamera das Kennzeichen erfasst? Es bleibt unklar, Parkcontrol24 lässt eine "zu allgemein gestellte" Frage nach Datenschutzkonformität unbeantwortet.
Wird mit dieser Kamera das Kennzeichen erfasst? Es bleibt unklar, Parkcontrol24 lässt eine "zu allgemein gestellte" Frage nach Datenschutzkonformität unbeantwortet. © Hüseyin Ince

Doch Parkcontrol24 zeigt sich unbeeindruckt. Es lägen keine hinreichenden Gründe vor, um von der bisherigen Einschätzung abzuweichen. Sie solle doch bitte mit ein bisschen Abstand das Ganze aus der Sicht des betroffenen Unternehmens betrachten, also dem Penny-Markt. Man wolle am liebsten die Sache zeitnah und ohne Verzögerungen abschließen.

Am Telefon sagt ein Sprecher von Parkcontrol24 später, dass für Unternehmen wie Penny jährlich angeblich Tausende Euro Schaden entstünden, weil jemand ihre Lieferzone blockiere. Die AZ fragte in anderen Penny Märkten nach. Bestätigt wurde das in der Form nicht.

Die Argumente der Münchnerin zählen für Parkcontrol24 nicht

Hiendl sieht nun erst recht nicht ein, warum sie zahlen soll. Niemand habe auf der Lieferzone geparkt, schreibt sie und sie werde daher auch nicht zahlen. Hiendl ist enttäuscht, dass ihre Argumente ins Leere laufen. Inzwischen hat sie sich einen Anwalt genommen.

"Leider können wir Ihrer Argumentation nicht folgen", steht in einer der Antwortmails von Parkcontrol24. Weder der Sonntag, noch die Tatsache, dass Hiendl dort nicht geparkt oder gehalten hat, zählt für die Berliner Parkraumüberwacher. Auch auf die Tatsache, dass auf dem Hinweisschild in der Maxhofstraße 24 nichts von Wendeverbot stehe, geht Parkcontrol nicht ein.

Wir fragen nach bei dem Berliner Unternehmen. Nach einem freundlichen Telefonat bekommt die AZ ein umfangreiches Antwortschreiben. Ob auf dem Schild ausdrücklich ein Wendeverbot erwähnt ist oder nicht, sei nicht Gegenstand der Sache. "Gegenstand ist vielmehr, dass eine ausdrücklich freizuhaltende Lieferzone auf einem privaten Grundstück für einen privaten Erledigungsvorgang genutzt wurde", schreibt ein Sprecher. In einer zweiten Mail wird dann darum gebeten, dass man doch bitte Täter und Opfer nicht umkehren solle.

Ein einfaches Wenden sei das nicht gewesen, sagt das Berliner Unternehmen

Zudem stelle man keine "abstrakte Notlage" fest, die es erfordert habe, genau dort zu stehen. Inanspruchnahme einer fremden Fläche sei es schlicht gewesen. Die Beschilderung sei zudem auch unmissverständlich, man dürfe hier weder parken noch halten. Ein einfaches Wenden sei das nicht gewesen. Die Familie Hiendl habe zudem einen privaten Parkplatz blockiert. Man könne schlicht nicht von einem einfachen Wendemanöver sprechen. Auch das vorhandene Bildmaterial zeige das ganz klar.

Als die AZ fragt, ob die Datenerfassung denn datenschutzkonform sei, windet sich die Firma Parkcontrol24 um eine Antwort herum: "Sollten Sie eine bestimmte Norm, einen konkreten Verarbeitungsvorgang oder eine konkrete rechtliche These meinen, können Sie diese selbstverständlich benennen. Eine pauschale Frage, ob ,das alles datenschutzkonform’ sei, ist in dieser Allgemeinheit eher ein rhetorisches Stilmittel als eine fachlich präzise Anfrage."

"Lieferzonen verlieren ihren Zweck nicht erst durch stundenlanges Abstellen"

"Die Opfererzählung" von Frau Hiendl überzeuge die Firma nicht. Ein unverschuldetes Missverständnis wirke nicht plausibel. Frau Hiendl habe schlicht eine fremde Fläche privat genutzt, obwohl dort Hinweisschilder stünden. Und weiter: "Lieferzonen verlieren ihren Zweck nicht erst durch stundenlanges Abstellen, sondern bereits dann, wenn sie nach Belieben als kurzfristige Komfortfläche für private Besorgungen verwendet werden", schreibt ein Parkcontrol24-Sprecher.

Die AZ fragt bei der Verbraucherzentrale nach. Dürfen die Parkraumüberwacher so vorgehen? Verbraucherschutz-Experten Christian Ayri schreibt der AZ. "Handelt es sich um eine private Parkfläche, kann der Eigentümer die Nutzung – im Rahmen der geltenden Gesetze – durch Bedingungen regeln", schreibt Ayri. Doch die Nutzungsbedingungen müssten hinreichend erkennbar sein. Maßgeblich sei in solchen Streitfällen, die Beschilderung genau zu dokumentieren.

Relevant sei ebenfalls, ob der Mitarbeiterparkplatz auch Teil der überwachten Fläche von Parkcontrol24 sei oder nicht. Am Ende muss sich Hiendl möglicherweise auf ein Verfahren einstellen, in dem geklärt wird, ob sie die Lieferzone widerrechtlich genutzt hat oder nicht. Es wirkt so, als ob irgendwann anwaltlich darum gestritten wird, was nun das Wort "nutzen" bedeutet. Hiendl fühlt sich im Recht. Sie werde das bis zum Ende durchfechten, sagt sie.

Absurd: Inzwischen hat die Tochter von Gabriele Hiendl zur Angelegenheit eine Zahlungsaufforderung eines Inkasso-Unternehmens erhalten. Sie hatte sich im Namen ihrer Mutter bei Parkcontrol24 beschwert. Offenbar hat das Unternehmen die beiden Frauen verwechselt.

  • Themen:
Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
  • Bluto vor einer Stunde / Bewertung:

    Die Wortwahl der Nutzungsbedingungen verrät den Ursprung dieser unappetitlichen Abzocke: "Besitzstörung" kommt aus dem österreichischen Raum, wo diese Methode seit ein paar Jahren epidemieartig zugenommen hat und dieses Jahr per Gesetzesänderung eingeschränkt worden ist.
    Ich kaufe grundsätzlich nicht in Geschäften ein, die ihre Parkplätze von solchen Geiern bewachen lassen.

    Antworten lädt ... Kommentar melden
  • MichiK vor 37 Minuten / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von Bluto

    Ich möchte Ihnen nicht widersprechen. Aber das Wort "Besitzstörung" findet sich auch in unserem (deutschen) BGB: § 862 Anspruch wegen Besitzstörung

    Antworten lädt ... Kommentar melden
  • Wickie712 vor einer Stunde / Bewertung:

    Dort beim Penny ist absolutes Halteverbot, wenn ich da lang radele stehen dort zu 80% Fahrzeuge im absoluten Halteverbot, manchmal mit eingeschalteter Parkberechtigungsleuchte.

    es gehört dort öfter kontrolliert.

    Antworten lädt ... Kommentar melden
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.