Hummer-Fahrer fühlt sich von Polizei schikaniert und klagt
65-Jähriger fühlt sich bei Kontrolle schikaniert – und blitzt mit seinen Vorwürfen bei Gericht gründlich ab.
München - Der Hummer hatte vorne kein Nummernschild. Grund genug für eine Mittenwalder Polizeistreife den Fahrer zum Halten aufzufordern. Doch der 65-Jährige ignorierte zunächst die Aufforderung, seine Papiere vorzuweisen. Das Verhängnis nahm seinen Lauf.
So schildert der Kläger die Kontrolle: Als er versucht habe in die Arztpraxis zu gehen, hätten ihn die Beamten verfolgt und von hinten niedergeschlagen, so dass er mit dem Kopf auf die Treppe im Haus gestürzt sei. Er habe dabei eine Platzwunde an der linken Augenbraue erlitten.
Ein Polizeibeamter habe ihm Handschellen angelegt und diese dabei absichtlich verkantet. Um ihm das Handgelenk zu brechen, wie er glaubt. Er habe dadurch Schmerzen und Abschürfungen am linken Unterarm erlitten. Der andere Polizeibeamte habe ihm den rechten Arm verdreht. Die Polizeibeamten hätten anschließend seine gefesselten Arme nach oben gezogen. Der Kläger– er war wegen einer Grippe nicht selber vor Gericht erschienen – fordert 3000 Euro Schmerzensgeld.
So schildern die Polizisten die Kontrolle: Das Verhalten des Klägers sei auffällig gewesen, eine Trunkenheitsfahrt stand im Raum. Auf die Aufforderung hin, die Papiere auszuhändigen, habe der Kläger gesagt, er gehe jetzt zum Arzt.
Die Polizeibeamten hätten ihm angedroht, ihn auf die Dienststelle zu verbringen. Keine Wirkung. Also sei ihm „unmittelbarer Zwang“ angedroht worden. Erst dann wurden ihm Handfesseln angelegt.
Das Landgericht gab den Beamten Recht. Für die Polizisten habe der Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit bestanden. Zur Personalienfeststellung ist auch unmittelbarer Zwang anwendbar. Eine Amtspflichtsverletzung sei also nicht nachgewiesen.
Die Berufung landete jetzt beim Oberlandesgericht. Doch der Senat um den Vorsitzenden Richter Thomas Steiner konnte im Urteil des Landgerichts keine Fehler entdecken. Die Berufung wurde dementsprechend zurückgewiesen.