Gesetzeslage: Kinderlärm ist zumutbar
München Endlich wird’s draußen wieder wärmer – die Spielplatzhochsaison geht wieder los. Kinder spielen auf der Straße, im Hinterhof, in den Gärten. Für viele Nachbarn stellt dies jedoch eine massive Beeinträchtigung ihrer Wohnqualität dar. Sie fühlen sich durch den Lärm, den die Kinder beim Spielen verursachen, gestört.
Wenn Kinder lachen und spielen, ist dieser Lärm allerdings nicht mit Verkehrslärm, Diskotheken- oder Baustellenlärm zu vergleichen. Mit einer Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes hat der Gesetzgeber klargestellt, dass durch Kindertageseinrichtungen, Spiel- oder Bolzplätze hervorgerufene Geräuschpegel keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ sind.
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„Dies führt dazu, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindern ausgehen, von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind. Dazu gehören kindliche Laute, Lachen, Rufen, aber natürlich auch Weinen, Schreien und lautes Kreischen. Auch Störungen nach 22 Uhr sind hinzunehmen, denn niemand kann verhindern, dass ein Baby nachts schreit“, erklärt Anja Franz, Sprecherin des Münchner Mietervereins.
Anders ist die Situation, wenn zu befürchten ist, dass die Kinder von den Eltern vernachlässigt werden oder sie ihren Aufsichtspflichten nicht nachkommen und die Kleinen beispielsweise alleine in der Wohnung sind. „Auch wenn ältere Kinder und Jugendliche übermäßigen Lärm in der Wohnung verursachen, Fußball spielen oder vom Tisch hüpfen, ist das nicht zu akzeptieren. Bei extremen Lärmstörungen können sich die betroffenen Mieter bei ihrem Vermieter beschweren und haben unter Umständen sogar das Recht die Miete zu mindern. Der Vermieter ist dann verpflichtet, einzugreifen und mit den Nachbarn zu sprechen“, so Franz.
Auch wenn eine Kita oder ein Bolzplatz in unmittelbarer Nähe zu schutzbedürftigen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen sind, kann es sich auch bei Kinderlärm um eine „schädliche Umwelteinwirkung“ handeln, die zu unterbleiben hat. „Letztlich ist hier jeder Fall einzeln zu beurteilen. Auf jeden Fall gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot – von beiden Seiten“, sagt Franz.
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