Gerichtsentscheidung: Geteiltes Autorennen, geteilter Gewinn

Wer nur ein halbes Autorennen fährt, bekommt dafür auch nur den halben Gewinn. Das hat das Landgericht München I in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (19 O 9720/21). Der Zweitplatzierte eines Autorennens hatte den Veranstalter verklagt, weil er sich seinen Gewinn nicht mit seinem Teamkollegen teilen wollte.
dpa |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Blick auf die Justitia über dem Eingang eines Landgerichts.
Blick auf die Justitia über dem Eingang eines Landgerichts. © Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild
München

Sieben Satz Reifen im Gesamtwert von 13.000 Euro hatte es im Jahr 2019 bei dem Rennen für den zweiten Platz gegeben. Weil der Kläger sich diesen zweiten Platz mit einem Teamkollegen in einer Fahrergemeinschaft geteilt hatte, sollte er auch den Gewinn teilen.

Das wollte er aber nicht und forderte vom Veranstalter den jeweils vollen Gewinn für beide Fahrer ein. Schließlich sei es "nicht sinnvoll, sieben Satz Reifen unter zwei Fahrern aufzuteilen", wie das Gericht den Fall zusammenfasste.

Die Kammer beurteilte den Fall anders: Während ein einfacher Fahrer die gesamte Leistung allein erbringe, teilten sich die Fahrer einer Fahrerpaarung die Leistung während der gleichen Rennzeit auf, entschied das Gericht.

"Einfache Fahrer streichen den Gesamtpreis ein und eine Fahrerpaarung muss sich den Preis teilen". Dies berücksichtige in angemessener Weise die jeweils erbrachte Leistung und sei sportlich wie rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Urteil vom 28. Februar dieses Jahres ist nach Gerichtsangaben inzwischen rechtskräftig.

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.