Gericht kassiert Erhöhung der Miete um 20 Prozent

Teilerfolg im Prozess: Sendlinger weigert sich, 82 Euro mehr zu bezahlen. Er kann beweisen,  dass er Heizung und Warmwasser selbst installiert hat.
von  John Schneider

Teilerfolg im Prozess: Sendlinger weigert sich, 82 Euro mehr zu bezahlen. Er kann beweisen, dass er Heizung und Warmwasser selbst installiert hat. Was der Mieterverein in strittigen Fällen rät

SENDLING -Es gibt sie noch, die preiswerten Wohnungen in München. Manchmal muss man halt dafür kämpfen, dass die Miete preiswert bleibt. Wie in dem Fall eines Sendlingers, dem seine neue Vermieterin im April 2011 eine deftige Mieterhöhung von fast 20Prozent zugeschickt hatte.

Um 82 Euro auf 492 Euro sollte die Miete für seine Wohnung in der Oberländerstraße steigen. Das gäbe der Münchner Mietspiegel her. Viel zu viel, fand aber der Mieter und weigerte sich zu zahlen. Die Vermieterin klagte beim Amtsgericht.

Doch der Mann hatte einen Trumpf im Ärmel. Als er 1980 die Wohnung für 410 Mark - später stieg die Miete auf 410 Euro – anmietete, hatte diese weder Warmwasser noch Heizung. Was er anhand des alten Mietvertrages auch beweisen konnte: Die Posten „Zentralheizung” und „Warmwasserversorgung” waren durchgestrichen.

Auf eigene Kosten hatte der Mieter später nachgerüstet. Und diese Abschlags-Gründe waren von der alten Vermieterin bei Mietpreiserhöhungen in früheren Jahren auch stets berücksichtigt worden. Für das Amtsgericht Grund genug, diesem Teil der Klage stattzugeben. Immerhin 36 Euro der Mieterhöhung waren damit vom Tisch. Ein Teilerfolg.

Eine Erhöhung um 46 Euro sei aber in Ordnung, fand das Gericht. Denn weitere Gründe für Abschläge erkannte der Richter nicht an. Der Sendlinger hatte vorgebracht, dass die Elektroinstallation bei der Wohnungsübernahme 1980 auf Putz verlief und er sie später selber unter Putz legen musste. Sein Pech: Das konnte er nicht beweisen. Ansonsten hätte er hier laut Münchner Mietspiegel (siehe auch Kasten) einen Abschlag von 30 Cent pro Quadratmeter vornehmen können.
Und noch ein Abschlagsgrund verfing nicht: 1980 habe es in der Wohnküche nur einen einfachen Dielenboden gegeben. Unerheblich, findet das Gericht.
Einen Abschlag bei einfachem Boden (weder Parkett, Laminat, Holzdielen, Teppich-, Fliesen-, oder Natursteinboden) gibt es nur, wenn ein solcher blanker Boden in den Wohnräumen zu finden ist. Küche und Flur bleiben da außen vor.

Tipp des Amtsgerichts: Bei Anmietung einer Wohnung, sollte man die Ausstattung aufschreiben und von beiden Parteien unterschreiben lassen. Anja Frantz vom Münchner Mieterverein geht noch einen Schritt weiter und rät, in solchen Momenten geradezu pedantisch zu sein: „Jeder Kratzer im Parkett, jeder Riss in der Wand muss notiert werden.”

Und wenn sich der Vermieter oder Vermieterin weigern, das Protokoll zu unterschreiben? „Trotzdem alles genau aufschreiben und fotografieren”, rät die Miet-Expertin. „Wenn man dieses Anfangsprotokoll von einem unabhängigen Zeugen noch unterschreiben lässt, genügt das als Beweismittel in einem eventuellen späteren Prozess.”

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