Geisterradler: Gefängnis - (fast) ausgeschlossen

Der Münchner Strafrechts-Anwalt Hartmut Girshausen spricht im AZ-Interview über die Reue des Geisterradlers aus der Hansastraße und mögliche Strafen.
Thomas Gautier |
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Fachanwalt für Strafrecht: Hartmut Girshausen.
Fachanwalt für Strafrecht: Hartmut Girshausen.

Der Münchner Strafrechts-Anwalt Hartmut Girshausen spricht im AZ-Interview über die Reue des Geisterradlers aus der Hansastraße und mögliche Strafen. Sicher ist: Besonders hart werden sie nicht ausfallen.

AZ: Grüß Gott, Herr Girshausen. Der Mann, der Orhan S. in der Hansastraße umgefahren hat, hat sich gemeldet – was glauben Sie, warum ist er nach dem Unfall überhaupt geflohen?
HARTMUT GIRSHAUSEN: In solchen Fällen schwingt immer der Verdacht mit: Der Flüchtige hat sich vom Unfallort entfernt, weil er Alkohol getrunken hat. Das wird man ihm natürlich nie nachweisen können, denn es wäre ja eine Woche her. Und er wird es bestimmt nicht zugeben.

Der Mann meldete sich eine Woche später…
Dass er sich überhaupt gestellt hat, ist auch jetzt noch gut für ihn. Das wird ihm zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Eine vernünftige Verteidigung wird dies jedenfalls so sehen. Die Staatsanwaltschaft wird versuchen, dies negativ auszulegen.

Er hat laut Polizei gesagt, dass er sich wegen des „großen medialen Drucks“ stellt.
Das war sicher eine unglückliche Einlassung. Man könnte es so sehen, dass er nicht aus Reue, sondern aus Angst vor der Strafe kommt.

Die Straftatbestände lauten auf fahrlässige Körperverletzung und Unfallflucht. Welche Strafen hat der Mann zu befürchten?
Die werden sich im Geldstrafenbereich bewegen. Die Tagessätze hängen vom Monatsgehalt ab.

Der Mann ist arbeitslos.
Die Tagessatzhöhe beim Sozialhilfesatz beträgt 15 Euro. Die Gesamthöhe der Strafe setzt sich aus der Tagessatzanzahl und der -höhe zusammen. Die Anzahl wiederum hängt von den konkreten Umständen ab. Im Verkehrsstrafrecht gibt es oft nur Geldstrafen - sogar in Fällen der fahrlässigen Tötung. Das ist für Angehörige und Betroffene kaum nachzuvollziehen – aber so ist die Rechtsprechungspraxis.

Das Opfer, Orhan S., schwebt noch in Lebensgefahr. Würde die Strafe härter ausfallen, wenn er stirbt?
Das hängt davon ab, ob dem Radler ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann oder nicht. Denn die fahrlässige Tötung kann ebenfalls lediglich mit einer Geldstrafe geahndet werden. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge, die aber Vorsatz erfordert, liegt die Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Da sieht das Gesetz keine Bewährung vor.

Vorsatz war es wohl nicht – also kommt der Mann nicht ins Gefängnis?
Davon gehe ich aus.

 

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