Frauchen gegen Frauchen: Zoff um Zwergpinscher

Eine Münchnerin übergibt ihren Hund einer Betreuerin. Der gefällt der kleine Hund so gut, dass sie ihn nicht mehr hergibt. Die Münchnerin zieht vor Gericht.
John Schneider |
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Eine Münchnerin übergibt ihren Hund einer Betreuerin. Der gefällt der kleine Hund so gut, dass sie ihn nicht mehr hergibt. Die Münchnerin zieht vor Gericht.

MÜNCHEN - Zwergpinscher sind klein, sehr anhänglich und neigen dazu, sich ihrem Frauchen oder Herrchen eng anzuschließen.

Jetzt kommt eine Frau nicht von so einem Hund los: Ihr gefällt ein Zamperl so gut, dass sie ihn gar nicht mehr hergeben will. Dabei gehört er ihr gar nicht. Sie sollte den Zwergpinscher eigentlich nur für 14 Tage pflegen.

Ein Schock für die Münchner Hundehalterin – zumal die nur als vorübergehende Betreuerin eingesetzte Bekannte drohte, mit dem Vierbeiner nach Berlin abzuhauen. Die echte Hundehalterin klagte und wollte eine einstweilige Verfügung erwirken – und doch scheiterte sie vor Gericht.

Die hochschwangere Frau hatte ihren Zwergpinscher Anfang 2012 ihrem Vater gegeben. Eine Bekannte sah dort den Hund und rief die Besitzerin an, ob sie ihn nicht vorübergehend in Pflege nehmen könnte. Die war einverstanden.

Als sie den Hund aber wieder abholen wollte, weigerte sich die Betreuerin, das Tier herauszugeben. Sie kündigte sogar an, dass sie den Hund mit nach Berlin nehme.

Daraufhin beantragte die Hundehalterin eine einstweilige Verfügung am Amtsgericht. Doch damit scheiterte sie im April – obwohl ihr der Hund gehört. Eine Dringlichkeit liege nicht vor, erklärte der Richter sein Urteil. Die sei nur gegeben, wenn das Wohl des Tieres in Gefahr wäre. Dies sei nicht der Fall. Auf die sofortige Herausgabe sei sie nicht angewiesen.

Ihre Argumente, dass die Hundebetreuerin in Berlin vielleicht nicht mehr aufzuspüren sei, die Frau psychische Probleme habe und Alkohol trinke, verfingen beim Richter nicht. Sein Argument: Sollte das Wohl des Pinschers wirklich gefährdet sein, ist die Tierschutzbehörde zuständig, nicht das Gericht.

Ob die Hundehalterin den Hund auf anderem Wege zurück erhalten oder sich mit ihrem pinscherlosen Dasein abgefunden hat, ist dem Amtsgericht nicht bekannt.

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