Flächenberechnung: Mieter setzen sich vor Gericht durch

Mieter klagen gegen falsche Berechnung der Wohnflächen. Die Vermieterin blitzt in drei Versuchen bei Gericht ab.
von  John Schneider

München Im Fußball würde man von einem Hattrick sprechen, den Mieter und Ex-Mieter einer Obermenzinger Immobilie jetzt vor Gericht landeten. In drei Urteilen wurde die Vermieterin vom Amtsgericht in die Schranken verwiesen.

Der Fall: Die Münchner Klägerin vermietete ihre Doppelhaushälfte, die beiden Mieter zahlten seit 2009 eine Miete von 1950 Euro monatlich für 185 Quadratmeter Wohnfläche. Doch bald darauf minderten sie den Mietzins, weil ihre Wohnflächenberechnung nur 148,46 Quadratmeter ergeben hatte.

Es kam zum Prozess. Ein Sachverständiger errechnete da eine Wohnfläche von 158,46 Quadratmeter und eine Monatsmiete von 1670,25 Euro. Fast 300 Euro weniger als im Mietvertrag veranschlagt. Ein erster Sieg für die Mieter.

Die schickten ihre Prozessunterlagen an die Vormieter des Hauses, die nach Berlin verzogen sind. Mit der Wohnflächenberechnung in der Hand verlangten diese den Ersatz der Differenz zur bezahlten Miete und auch sie gewannen ihre Klage. Die Vermieterin musste 15 000 Euro zahlen.

Die erboste Vermieterin kündigte daraufhin im Dezember 2013 ihren Mietern. Außerordentlich und fristlos. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Vermieterin und den Mietern sei gänzlich zerstört, so ihre Begründung. Diese hätten vertrauliche Prozessunterlagen weitergegeben.

Die Mieter hätten ihr schaden wollen. Interessant auch ihre Argumentation, dass das Mieterverhalten deshalb verwerflich sei, weil diese „wirtschaftlich davon überhaupt nicht profitieren würden“.

Den Mietern war’s schnuppe. Sie räumten das Haus nicht. Zu Recht wie sich in der Räumungsklage herausstellte. Der zuständige Richter wies die Klage ab. Begründung: Die von der Vermieterin vorgetragenen Kündigungsgründe rechtfertigen weder die außerordentliche Kündigung noch die ordentliche Kündigung. Es liege weder ein wichtiger Grund vor, noch ein berechtigtes Interesse der Vermieterin noch eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Mieter.

Die Weitergabe der Prozessunterlagen einschließlich des Gutachtens und der sonstigen Beweismittel an die Vormieter, damit diese ihre offenbar berechtigten Ansprüche gegen die Vermieterin durchsetzen können, stelle keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Die Vormieter hätten ein Recht zur Akteneinsicht gehabt, da sie ein rechtliches Interesse daran besaßen, nämlich die Unterlagen in ihrem eigenen Prozess zu verwenden.

Dass der Münchner Mieterverein das dritte Urteil begrüßt, wundert da nicht. Die Sprecherin Anja Franz kommentiert: „Das Urteil des Amtsgerichts ist völlig nachvollziehbar und richtig. Da die Vormieter ohnehin ein Akteneinsichtsrecht hatten, sehe ich keinen Grund, warum die aktuellen Mieter die Informationen nicht weitergeben können sollen. Der Vermieter, der sich wiederholt rechtswidrig verhält, muss doch nicht geschützt werden!“

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