"Eklatantes Info-Gefälle": Unternehmen muss Roamingkosten nur zum Teil zahlen

Das Münchner Amtsgericht hat entschieden, dass ein Münchner Immobilienverein nicht die volle Summe von 1.961 Euro an Roaminggebühren zahlen muss. Das hatte der Netzanbieter per Klage verlangt. Lediglich 552 Euro betrage die Schuld. So entschied der Richter. Auf den restlichen 1.400 Euro bleibt der Kläger also sitzen.
Der Verein hatte bei einem großen Mobilfunkbetreiber einen Flatrate-Handy-Vertrag abgeschlossen. Die Kosten: 50,17 Euro monatlich. Das Handy wurde dem Vorstand zur Nutzung überlassen. Der fuhr damit nach Kanada. Das Handy wählte sich in das kanadische Netz ein und verursachte in einem Monat Kosten in Höhe von 2.464,39 Euro.
Netzbetreiber dementiert Informationspflicht
Der Verein erklärt, der Mobilfunkbetreiber hätte ihn auf die stark ansteigenden Kosten hinweisen müssen. Der Netzbetreiber ist der Ansicht, nicht verpflichtet gewesen zu sein, extra auf die Höhe der kanadischen Roamingkosten hinzuweisen. Solche Informationspflichten gebe es nur gegenüber Verbrauchern und nicht bei Unternehmen, wie den beklagten Verein.
Der zuständige Richter war anderer Meinung als der Kläger. Er gab dem Beklagten in weiten Teilen recht. Der Verein muss nur einen Teil der Rechnung begleichen. Grund: Die Mobilfunkbetreiber hätten den Verein über "stark über dem vereinbarten Basistarif entstehende Kosten" hinweisen müssen.
Richter: Nutzer konnte Gebühren nicht vermeiden
Argument des Richters: Für den Verein war es bis zur Rechnungsstellung nicht erkennbar, in Kanada erhöhte Kosten zu verursachen und er konnte daher keine Vorkehrungen treffen, die Gebühren zu verhindern.
Die Kläger hätten dagegen jederzeit Einblick in die Höhe und Ursache der Kosten, weshalb ein "eklatantes Informationsgefälle" zwischen den Parteien bestanden habe.
Es wäre dem Mobilfunkbetreiber problemlos möglich gewesen, via SMS oder E-Mail, auf hohe Roaminggebühren hinzuweisen.
Zwar könne man die Verbraucherschutzregelungen zur Hinweispflicht nicht direkt anwenden, aber der Rechtsgedanke dahinter gelte auch für Unternehmen, wenn auch in geringerem Maße. Der Richter zog die Grenze beim Zehnfachen des Basistarifs und kam so auf 552 Euro, die der Verein schuldet.