Die Grenzen des Reißverschlusses

Beim Einfädeln hat es gekracht: Autofahrerin klagt wegen Unfall auf der Widenmayerstraße.
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Eine blockierte Spur auf der Widenmayerstraße.
Eine blockierte Spur auf der Widenmayerstraße.

MÜNCHEN Auf das Reißverschluss-Prinzip des Einfädeln-lassens ist auch kein Verlass mehr. Jedenfalls nicht in allen Verkehrslagen. Wird eine Fahrbahn durch ein Hindernis blockiert und wechselt ein Autofahrer, der sich auf dieser Fahrbahn befindet, deshalb die Spur, muss er jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen. Sagt das Amtsgericht. Der Autofahrer, der die andere, freie Spur benutzt, muss ihn nicht einfahren lassen, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil.

Der Fall: Eine Münchnerin war mit ihrem VW Cabrio auf der Widenmayerstraße unterwegs. Ein Möbelwagen, der in der Straße auf ihrer Spur parkte, zwang sie zum Halten.

Als sie dann die Spur wechselte, kam es zu einem Zusammenstoß mit der Fahrerin eines Fiat Punto. Kotflügel, Stoßdämpfer und ein Rad des Cabrios wurden dabei beschädigt. Die Reparaturkosten (1633 Euro), die Kosten für das Sachverständigengutachten (370 Euro) sowie den Nutzungsausfall für zwei Tage (68 Euro) wollte die Cabriobesitzerin von der Fahrerin des Fiat Punto ersetzt bekommen.

Daraus wurde nichts. Die Frau und ihre Versicherung weigerten sich zu zahlen. Schließlich habe die Fahrerin des Cabrios nicht aufgepasst. Im Gegenteil, so entgegnete diese, die andere Fahrerin sei rücksichtslos und extrem unaufmerksam gewesen.

Die Amtsrichterin war derselben Meinung. Gegebenenfalls müsse ein Spurwechsler halt auch mal anhalten und warten. Die Punto-Fahrerin sei jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Urteil: „Das Reißverschlussprinzip gilt nur beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert ist.”

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