Der Rebenkrieg - Münchnerin verklagt ihren Ex

Im Scheidungs-Streit um den Weinkeller ihres Ex zieht eine Münchnerin vor Gericht. Es geht um 250000 Euro
John Schneider |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Streit um den Wein: Eine Münchnerin klagte, weil sie die Hälfte der Weinsammlung ihres Ex haben wollte.
dpa Streit um den Wein: Eine Münchnerin klagte, weil sie die Hälfte der Weinsammlung ihres Ex haben wollte.

MÜNCHEN Wer sich nicht für das teure Hobby seines Partners interessiert, kann viel Geld verlieren. So könnte die Lehre aus einem Urteil des Münchner Amtsgerichts lauten. Der Fall: Im Streit um den wertvollen Weinkeller ihres Ex-Ehemannes hat eine Münchnerin vor Gericht eine böse Schlappe hinnehmen müssen. Die Frau wollte nach der Scheidung die Hälfte der Weinsammlung haben. Oder mit 250000 Euro entschädigt werden. Sie klagte.

Doch die Weine – darunter auch ältere Jahrgänge Chateau Petrus und Chateau Lafleur – gehörten nach Ansicht des Familienrichters nicht zum Haushalt wie ein Kasten Sprudel oder Besteck und Geschirr. Der Ehemann hatte die Sammlung der edlen Tropfen angelegt und sich alleine darum gekümmert. Es war sein persönliches Hobby.

Er entschied auch, welche Flasche zu welchem Anlass geöffnet wurde. Dabei sei der Mann übrigens sehr genau vorgegangen und habe die Flaschen anhand seiner selbst angelegten Liste teilweise minutiös nach dem besten Verköstigungszeitpunktausgewählt.

Auch den einzigen Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er in der Tasche. Die Ehefrau habe zudem eher selten den ausgewählten Rotwein konsumiert, sei nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe auch nie Wein selbst erworben.

Als die Frau nach der Scheidung trotzdem die Hälfte der Sammlung haben wollte, wehrte sich ihr Ex. Mit Erfolg. „Weil die Klägerin sich nie am Hobby ihres Gatten beteiligt habe, ist der Mann Alleineigentümer der Weinsammlung”, sagt der Familienrichter. Der Wein gehöre nicht zu den „Haushaltsgegenständen, die der gemeinsamen Lebensführung dienten” und daher bei einer Trennung untereinander aufgeteilt werden müssen. Der Weinvorrat sei vielmehr mit einer persönlichen Münz- oder Briefmarkensammlung vergleichbar.

Immerhin: Sollte der Wein im Zeitraum ihrer Ehe an Wert gewonnen haben, kann die Frau zumindest einen Ausgleich – zum Beispiel über den Zugewinnausgleich – verlangen.

Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.