Das sind Ihre Rechte als Radfahrer

Frühlingszeit ist Radlzeit. Gibt es ein Tempolimit für Radler? Was gilt für Handys, Hunde und den Stöpsel im Ohr? Die AZ erklärt, was Sie als Fahrradfahrer dürfen.
von  Katrin Kuntz
Brennpunkt Ludwigstraße: Vor dem Café an der Uni treffen Geister-Radler aus dem Englischen Garten auf Radler in Richtung Siegestor – da wird’s oft eng und Passanten leben gefährlich.
Brennpunkt Ludwigstraße: Vor dem Café an der Uni treffen Geister-Radler aus dem Englischen Garten auf Radler in Richtung Siegestor – da wird’s oft eng und Passanten leben gefährlich. © Sigi Müller

München - Ist die Sonne draußen, werden die Radwege voller. Was der Gesundheit gut tut, kann dem Geldbeutel schnell schaden. Worauf ist beim Radeln zu achten, wenn Sie rechtliche Probleme vermeiden wollen? Die AZ stellt wichtige Fakten vor, was Sie dürfen – und was nicht.

 


 

Radwege: Sind gekennzeichnete Radwege da, müssen sie benutzt werden. Ausnahmen gelten, wenn die Nutzung des Radwegs wegen Hindernissen (Schlaglöcher, Schnee) nicht zumutbar ist. Auf den Gehweg dürfen (erwachsene) Radler trotzdem nicht ausweichen.

 


 

Gehwege: Kinder unter acht Jahren müssen auf dem Gehweg radeln, Kinder von acht bis neun dürfen.

 


 

Geister-Radler: Existieren zwei Radwege auf einer Straße, so gilt: rechts fahren. Im Gegenverkehr darf nur gefahren werden, wenn das Schild „Radweg frei“ es ausdrücklich erlaubt.

 


 

Geschwindigkeit: Radler dürfen nur so schnell fahren, wie es der Situation angemessen ist. 20 km/h in der Fußgängerzone? Zu schnell!

 


 

Beleuchtung: Laut ADFC muss ein Rad einen weißen Frontscheinwerfer, ein rotes Rücklicht und ein Dynamo als Stromquelle haben. An der Seite sollten Reflektorstreifen oder gelbe Speichenreflektoren angebracht sein. Auch ein Reflektor vorne, ein Großrückstrahler sowie ein kleinerer Rückstrahler hinten sind Pflicht.

 


 

Mitfahren: Gepäckträger und Stange können eine zweite Person transportieren – erlaubt ist das nicht. Mitfahrer (bis sieben Jahren) brauchen einen Fahrradsitz. Der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein.

 


 

Nebeneinanderfahren: Radler müssen einzeln hintereinander fahren. Ausnahmen gelten nur, wenn der Verkehr nicht behindert wird oder wenn mindestens 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden.

 


 

Hunde: Kleine Hunde dürfen im Körbchen mitfahren, größere Hunde neben dem Rad herlaufen.


Musik hören: Stöpsel im Ohr sind nicht verboten. Die akustische Wahrnehmung darf von der Musik allerdings nicht beeinträchtigt werden.

 


 

Handys: Ein Handygespräch oder eine SMS vom Rad aus können teuer werden. Freisprechanlagen sind erlaubt.

 


 

Ampel: Laut ADFC müssen sich Radfahrer seit 2009 nicht mehr unbedingt an die Fußgängerampel halten. Wenn auf Radwegen keine Fahrradampel eingerichtet ist, können sie sich an der für Autofahrer orientieren. Aber: Rot überfahren ist immer teuer.

 


 

Punkte: Ab 40 Euro Bußgeld, gibt’s grundsätzlich einen Punkt in Flensburg – vorausgesetzt natürlich, der Radfahrer besitzt auch einen Führerschein.

 


 

Alkohol am Lenker: Radfahren im betrunkenen Zustand ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Wer mit 1,6 Promille oder mehr Rad fährt, kann seinen Autoführerschein loswerden.

 


 

Zebrastreifen: Wer Rad fahrend einen Zebrastreifen überqueren will, hat keinen Vorrang vor den Autos. Radfahrer, die Fußgänger nicht vorlassen, zahlen Strafe.

 


 

„Radfahrer absteigen“: Das Schild mit der unmissverständlichen Aufforderung wird gerne an Baustellen aufgestellt. Grund: Es soll den Bauträger vor Haftungsansprüchen von Radlern schützen. Ein Verwarnungsgeld bei Missachtung ist nicht vorgesehen.

 


 

Helme: In Deutschland gibt es keine Helmpflicht, auch nicht für Kinder. Bei einem fremdverschuldeten Unfall mit Kopfverletzungen muss die gegnerische Versicherung also zahlen – ein schwacher Trost.

 


 

Abbiegen: Arm raus und um die Kurve - auch, wenn’s gesetzlich nicht Pflicht ist.

merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.