Biergärten wieder geöffnet: Das sind die Corona-Regeln für Außengastro in Bayern

Nach monatelanger Zwangspause dürfen Biergärten und Außengastronomie bei einer Inzidenz unter 100 in Bayern wieder öffnen – unter Auflagen. Welche Regeln in Restaurants und Biergärten in München gelten.
von  AZ
Ein gelbes Metermaß liegt im Biergarten am Chinesischen Turm, in dem die Sitzgarnituren mit 2 Meter Abstand aufgestellt sind.
Ein gelbes Metermaß liegt im Biergarten am Chinesischen Turm, in dem die Sitzgarnituren mit 2 Meter Abstand aufgestellt sind. © Peter Kneffel/dpa

München - Im Restaurant essen und auf eine Maß in den Biergarten? In Bayern gelten nach wie vor strenge Regeln, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Seit Wochen sind aber Schritt für Schritt Vorschriften aufgehoben oder gelockert worden.

Außenbereiche von Gaststätten und damit auch die Schanigärten oder Biergärten dürfen nun wieder öffnen. Gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben auch im Innenbereich sind ab Pfingsten ebenfalls wieder erlaubt, allerdings nur für Hotelgäste und nur bis 22 Uhr – dann ist auch generell Zapfenstreich. "Es kehrt ein Stück Lebensfreude zurück in unser Land", sagte der Landesgeschäftsführer des Branchenverbands Dehoga, Thomas Geppert. 

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Welche Regeln gelten für Restaurants und Biergärten in Bayern?

Wer seinen gastronomischen Betrieb wieder öffnen will, muss strenge Regeln einhalten. Die Betriebe mussten Hygienekonzepte für die Öffnung ausarbeiten. Außerdem ist die Zahl der Gäste begrenzt. Um die Einhaltung der Abstände zwischen den Gästen zu ermöglichen, soll es separate Ein- und Ausgänge geben.

Hier kein Durchgang: Ein- und Ausgänge im Biergarten sind klar geregelt.
Hier kein Durchgang: Ein- und Ausgänge im Biergarten sind klar geregelt. © Peter Kneffel/dpa

Reservierungen im Biergarten: Wer darf mit wem am Tisch sitzen?

In den meisten Biergärten oder Gaststätten ist es ratsam, vor dem Besuch zu reservieren. Viele Betriebe bieten Online-Formulare oder Telefonhotlines an. Oft kann aber auch vor Ort ein Termin ausgemacht werden.

Wichtig: Wer mit dem eigenen Hausstand kommt, muss keinen Negativtest vorweisen. "Es ist mitnichten so, dass alle Gäste getestet sein müssen", erklärt Dehoga-Landesgeschäfsführer Geppert, "denn laut Verordnung müssen Negativtests nur vorliegen, wenn Personen aus mehr als einem Hausstand an einem Tisch sitzen, die weder geimpft noch genesen sind".

Mit Schnelltest in den Biergarten

Wer mit mehr als einem Hausstand in den Biergarten oder auf die Lokal-Terrasse will, muss allerdings einen negativen Corona-Test vorweisen. Hierbei sind folgende wichtige Dinge zu beachten:

Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung ("Schnelltests") müssen von medizinischen Fachkräften oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, den niedergelassenen Ärzten, den Apotheken und den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch des Betriebs dem Betriebsinhaber vorzulegen ist. Der Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Mit Selbsttest in den Biergarten – nur unter Aufsicht

Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung ("Selbsttests") müssen vor Ort unter Aufsicht des Betreibers oder einer vom Betreiber beauftragten Person durchgeführt werden. Heißt: Die Tests für zu Hause sind zwar gültig, aber dürfen eben nicht daheim durchgeführt werden. Jedoch ist es nicht garantiert, dass der Betreiber auch geschultes Personal zur Verfügung stellt. Wer also nur mit einem Selbsttest in den Biergarten will, könnte möglicherweise abgewiesen werden.

PCR-Test für Gastronomiebesuch

PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Über das Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die dem Betreiber vorzulegen ist. Der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden vor Beginn des Besuchs vorgenommen worden sein.

Muss man im Restaurant eine Maske tragen?

Das Servicepersonal muss Mundschutz tragen, in der Küche ist dies nur dann vorgeschrieben, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch für die Gäste gilt eine Maskenpflicht – allerdings nicht, wenn sie am Tisch sitzen.

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