Bewohner haben Recht auf Schwimmbad

Einmal Schwimmbad, immer Schwimmbad: Eine Wohnanlage in der Reichenaustraße in München verfügt über ein Schwimmbad-, einen Umkleide-, einen Dusch- und einen Saunabereich. Der Bereich ist sanierungsbedürftig und kann seit etwa zehn Jahren nicht mehr von den Wohnungseigentümern genutzt werden.
Der Schwimmbad-, Umkleide-, Dusch- und Saunabereich war bereits wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Im Jahr 2014 wurden auf Beschluss der Eigentümerversammlung Verträge zur Sanierung mit den entsprechenden Firmen abgeschlossen. Vor zwei Jahren hatte ein Architektrubüro einen Kostenvoranschlag errechnet, der sich auf rund 750.000 Euro belief. Am 10.05.15 beschloss die Eigentümerversammlung: „Beschlussfassung, den Schwimmbad-, Umkleide-, Dusch- und Saunabereich angemessen zu konservieren durch den Einbau z.B. neuer Außentüren und durch die Verbesserung einiger Außenbauteile. Es wird ein Kostenbudget in Höhe von maximal 10.000,00 inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zur Verfügung gestellt. Die Arbeiten werden mit den Verwaltungsbeiräten abgesprochen und beauftragt. Die Finanzierung erfolgt aus der Instandhaltungsrücklage.“
Zwei der Wohnungseigentümer fochten den Beschluss der Eigentümergemeinschaft an und erhoben Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht München mit dem Ziel, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab den Klägern Recht. Die Wohnanlage sei mit einem Schwimmbad und einer Sauna ausgestattet, die im Gemeinschaftseigentum stehen und allen Eigentümern zur Verfügung stehen. Die Eigentümer hätten einen Anspruch auf Nutzung des Schwimmbades und der Sauna. Eine solche Nutzung sei unstreitig aber nur möglich, wenn die notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. „Jeder Käufer einer Wohnung weiß, dass es in der Anlage ein Schwimmbad gibt. Dies kann die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen. Im Gegenzug weiß auch jeder, dass mit dem Schwimmbad erhöhte Kosten verbunden sind. Auf die Notwendigkeit des Schwimmbads kommt es nicht an. Die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum entfällt nicht etwa deswegen als gemeinschaftseigene Aufgabe der ordnungsmäßigen Verwaltung, weil der sanierungsbedürftige Teil des Gemeinschaftseigentums (nach einer angeblich herrschenden Verkehrsauffassung) derzeit als überflüssig, übertrieben, übermäßig luxuriös oder ähnliches anzusehen wäre.
Eine (unbefristete) „Konservierung“ der Schwimmhalle und der Sauna anstelle der notwendigen Sanierungsmaßnahmen bedeutet im Ergebnis dasselbe wie eine „Stilllegung“. Das Schwimmbad und die Sauna können nicht mehr zweckbestimmt genutzt werden, sämtliche Wohnungseigentümer werden vom Gebrauch des Schwimmbades und der Sauna ausgeschlossen, was einem Entzug des Mitgebrauchs gleichkommt“, so das Urteil.
Lesen Sie auch: Mangelhafter Lidstrich: Klägerin bekommt Schmerzensgeld