Betriebskosten & Co: Was dürfen – und was müssen Vermieter?
MÜNCHEN - Ob es nun um Betriebskosten geht, um Mieterhöhungen oder eine kaputte Heizung: Die Abendzeitung erläutert Ihnen, wie es um die Rechtslage bestellt ist.
Mieter und Vermieter – im besten Fall pflegen sie einen korrekten Umgang. Im schlechtesten gipfeln die Konflikte in brutale Entmietungen. Streitereien um Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungen und Schönheitsreparaturen gehören zum Alltag bei der Beratungsstelle des Münchner Mietervereins.
Knackpunkt Betriebskostenabrechnung
37 000 Beratungsgespräche führte dieser 2008, allein 8100 Mieter erkundigten sich wegen der Betriebskostenabrechnung. Mindestens genau so viele werden das wieder tun, wenn die Abrechnungen im Frühjahr in den Briefkästen landen. Doch was dürfen Vermieter eigentlich? Und was sind ihre Rechte? Tobias Vollmar, Geschäftsführer des Münchner Mietervereins, klärt für die AZ die wichtigsten Punkte:
Heizung: Funktioniert sie gar nicht oder heizt sie nicht ausreichend, muss der Vermieter den Mangel beseitigen. Der Mieter muss ihn aber darüber informieren, damit er tätig werden kann. „Fällt die Heizung im Winter total aus, dürfen Mieter die Miete bis zu 100 Prozent mindern“, erklärt Vollmar.
Schimmel: Ein weiteres lästiges Übel, das vor allem in der kalten Jahreszeit auftaucht. 1100 Mieter erkundigten sich 2008 beim Münchner Mieterverein, wer diesen beseitigen muss. Der Vermieter ist dafür nur dann verantwortlich, wenn der Mieter die vorgeschriebenen Verhaltensweisen eingehalten hat. „Der Vermieter muss eine funktionierende Heizung gewährleisten, der Mieter muss sie aber auch benutzen und ausreichend lüften“, sagt Tobias Vollmar.
Betriebskosten: „Wenn die Ölpreise gerade sehr hoch sind, darf der Vermieter nicht einfach den halbvollen Tank füllen, sondern muss warten, bis der Preis sinkt. Denn er muss wirtschaftlich handeln“, so Vollmar. Mieter haben Anrecht auf eine komplette Auflistung der Kosten und Belege und dürfen diese auch prüfen.
Schneeräumpflicht: Der Vermieter muss dafür sorgen, dass entsprechend geräumt und gestreut wird. Er ist nur dann davon befreit, wenn im Mietvertrag ausdrücklich der Mieter dafür zuständig ist.
Schönheitsreparaturen: Das Anstreichen der Wände, Türen, Fensterrahmen kann der Vermieter im Mietvertrag dem Mieter übertragen. Dabei darf er ihn aber nicht unangemessen benachteiligen.
Rauchen
Mieterhöhung: War die Miete 15 Monate unverändert, dürfen Vermieter diese erhöhen. „Aber nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, die sich aus dem Mietspiegel ergibt“, erklärt Vollmar. Innerhalb von drei Jahren darf sie sich aber nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen.
„Irgendwann zwischen März und Mai wird es den neuen Mietspiegel geben“, sagt Tobias Vollmar. Dann ist eines sicher: Für einige Münchner wird sich die Miete erhöhen.
Verena Duregger
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