Behörden dürfen Wohnung aufbrechen um Kind und Vater zusammenzubringen

München - Wenn die Eltern sich trennen, leidet das Kind. Besonders die ersten zwei Jahre nach der Trennung sind für die Kinder am schwierigsten zu bewältigen. Das haben wissenschaftliche Untersuchungen belegt. Sie brauchen in dieser Zeit große Unterstützung. Von beiden Eltern. Wie man es besser nicht machen sollte, zeigt ein Beispielfall des Amtsgerichts.
Michael ist sieben Jahre alt. Seine Eltern haben sich getrennt. Der Bub bleibt bei der Mutter (35) in München. Der Vater (33) zieht nach Taufkirchen. Doch es gibt von Anfang an Streit wegen des Umgangs. Im Jahre 2013 muss die Frau sogar einen Tag in Ordnungshaft gehen. Sie hatte sich nicht an die Umgangsregelung gehalten.
Im Extremfall darf die Wohnung aufgebrochen werden
Am 10. Oktober treffen die Eltern vor dem OLG eine neue Vereinbarung zum Umgang. Demnach darf der Vater alle 14 Tage seinen Sohn sehen. Doch die Frau hält sich wieder nicht dran. Immer wieder sagt sie kurzfristig die Treffen ab. Mal ist Michael krank, ohne dass sie entsprechende Atteste vorlegt, ein anderes Mal ist der Bub auf einer Feier eingeladen.
Im März 2015 hat der Familienrichter genug. Er beschließt, dass von nun an auch unmittelbarer Zwang gegen die 35-Jährige erlaubt sei, um dem Vater den Umgang mit seinem Sohn zu ermöglichen.
Lesen Sie auch: Mieses Hochzeitsessen: Bräutigam und Wirt vor Gericht
Als sich die Frau dennoch wieder gegen weitere Treffen wehrt, wird ihre Wohnung zwei Mal von den Behörden aufgebrochen. Mutter und Kind sind aber nicht da. Der Umgangsbeschluss wird dann im Oktober geändert. Das Kind darf jeden Freitagnachmittag zum Vater. Diese Regelung wird seitdem weitgehend eingehalten.
Was ganz im Sinne von Michael ist. Der Siebenjährige hatte dem Richter erzählt, dass die wenigen Treffen mit seinem Papa "cool" gewesen waren. Er möchte ihn wieder öfter sehen: "Ich muss noch mit ihm Karten spielen."