Auto zu breit: Miete für Parkplatz dennoch fällig

MÜNCHEN - Da hat sich der Besitzer eines Geländewagens gründlich verkalkuliert. Der Mann mietete einen Stellplatz und musste später feststellen, dass sein Auto zu breit ist. Die Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter hat nun ein Amtsgericht nicht anerkannt.
Besitzer von besonders großen Autos müssen sich vorm Anmieten eines Stellplatzes selbst davon überzeugen, ob ihr Wagen überhaupt dort abgestellt werden kann. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Der Besitzer eines Geländewagens hatte im Oktober 2006 einen Tiefgaragenplatz für 115 Euro pro Monat angemietet, den Vertrag aber fünf Tage später wieder fristlos gekündigt.
Fahrzeugbreite von 1,90 Meter
Er begründete den Schritt damit, dass sein Wagen mit einer Breite von mehr als 1,90 Metern nicht auf den Stellplatz passe, obwohl der Vermieter ihm vor Vertragsschluss gesagt habe, der Stellplatz sei groß genug. Der Vermieter erwiderte, der Mann könne zumindest rückwärts einparken und dann auch über die Fahrertür ein- und aussteigen.
Die Münchner Richter gaben dem Vermieter recht: Es sei unerheblich, ob der Vermieter dem Mann zugesichert habe, dass das Auto dorthin passe. Es sei vielmehr eine grobe Fahrlässigkeit des Mieters, sich nicht selbst davon überzeugt zu haben. Bei einem derart großen Wagen hätte er persönlich den Stellplatz anschauen müssen. Der Vertrag habe deswegen weiter Bestand, und der Mieter müsse weiter zahlen, urteilte das Amtsgericht. (AP)