Airlines haften nicht bei Streik-Ausfällen

Passagiere, die wegen der ver.di-Streikaktionen auf deutschen Flughäfen gestrandet sind, haben in doppelter Hinsicht Pech: Sie hängen fest und haben keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen des Flugausfalls.
von  Abendzeitung

MÜNCHEN - Passagiere, die wegen der ver.di-Streikaktionen auf deutschen Flughäfen gestrandet sind, haben in doppelter Hinsicht Pech: Sie hängen fest und haben keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen des Flugausfalls.

Passagiere haben kein Recht auf Schadenersatz wegen ihres Flugausfalls, möglicher Terminverspätungen, Mehrkosten oder entgangener Urlaubsfreuden, wie Kay Rodegra, Reiserechtler und Lehrbeauftragter der Universität Trier, erklärt. Ein Trost: Nur-Flieger können wenigstens den Ticketpreis in voller Höhe von den Airlines zurückverlangen.

Für die Folgen des ver.di-Warnstreiks müssen weder die Fluggesellschaften noch die Reiseveranstalter gerade stehen, betont der Würzburger Anwalt für Luftfahrtrecht. Geht fremdes Sicherheitspersonal in den Ausstand, streiken extern beschäftigte Flugzeugbetanker, Abfertiger oder Lotsen, liege das außerhalb ihres Geschäftsbereichs. Anders als beim Bahnstreik sind es nicht die eigenen Angestellten, die für die Blockaden verantwortlich sind. Die Airlines und Veranstalter sind selbst vom Chaos betroffen und können nicht haftbar gemacht werden – ein klarer Fall von „höherer Gewalt“.

EU-Recht auf Entschädigung greift nur bedingt

Betroffene Passagiere, die allein einen Flug gebucht hatten, brauchen sich am Schalter gar nicht erst groß aufzuregen. Sie sollten wissen: Im Streikfall greifen die EU-Regelungen nur bedingt, wonach Flugreisende ein Recht auf Entschädigung haben. Die Verordnung in der Europäischen Union, die seit Anfang 2005 gilt, stellt Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro – je nach Strecke – in Aussicht, sollten Passagiere verspätet oder wegen Überbuchung gar nicht abfliegen können. Im Fall der höheren Gewalt fällt diese Entschädigungsmöglichkeit aber weg.

Reisepreisminderung möglich

Pauschalurlauber, die erst mit vielen Stunden Verspätung starten oder landen können, haben immerhin die Möglichkeit, vom Veranstalter eine Reisepreisminderung einzufordern, erläutert Rodegra. Wer stundenlang auf dem Airport festsitzt, dessen Reisewert ist gemindert. Daraus ergibt sich ein Anspruch, der nicht vom Verschulden des Veranstalters abhängt.

Die Mühe dürfte sich aber nicht immer lohnen: Die gängige Formel nach der so genannten Frankfurter Tabelle zur Berechnung der Preisminderung ist kompliziert: Betroffene bekommen fünf Prozent des anteiligen Reisepreises für einen Tag zugesprochen, ab der 4. Stunde. Konkret kann das bedeuten: Wer 1.000 Euro für 10 Tage Pauschalurlaub gezahlt hat, muss die ersten vier Stunden Warterei am Flughafen noch hinnehmen. Danach hätte er Anspruch auf fünf Euro pro Stunde Verspätung. (AP)

merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.