7.400 für Partnervermittlung in München gezahlt, aber unzufrieden: Frau verklagt Agentur

Eine Frau suchte nach der großen Liebe und engagierte eine Partneragentur. Die vermittelten Männer gefielen ihr aber nicht, also verklagte sie die Agentur wegen arglistiger Täuschung. Nun kam das Landgericht München zu einem Urteil.
von  AZ/dpa
Die Partnervermittlung in München verlief für die Frau nicht zufriedenstellend. (Symbolbild)
Die Partnervermittlung in München verlief für die Frau nicht zufriedenstellend. (Symbolbild) © dpa

München - Wie sieht der Traummann oder die Traumfrau aus? Eine schwierige Frage, die aber bei einer Partnervermittlung zum Streitpunkt wurde. 31 Männer schlug die Agentur einer Kundin vor, und keiner war ihr recht. Maximal 50 Jahre, groß, schlank, sehr sportlich und aus dem Raum München – so sollte der Partner sein.

Auch die Optik war ihr sehr wichtig. Doch weil die Kandidaten nach Meinung der Dame nicht adäquat waren, zog sie vor Gericht, wo sie aber unterlag. Weder sei eine Rückabwicklung des Vertrages möglich, noch liege ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine arglistige Täuschung vor, befand das Landgericht München I in dem am Freitag veröffentlichten Urteil.

Urteil in München: Vorschläge der Partneragentur waren "nicht völlig unbrauchbar"

Die Vermittlungsvorschläge der Agentur seien insgesamt nicht in einem solchen Maße ungeeignet, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtleistung gleichzusetzen seien, befand das Zivilgericht. Die Partnervorschläge seien "zumindest nicht völlig unbrauchbar" gewesen.

7.400 Euro hatte die Frau für die Vermittlung gezahlt – was sie dafür an Männern vorgeschlagen bekam, rechtfertigte ihrer Ansicht nach diese Summe aber nicht. Zumal ihr die Agentur angeblich zugesichert habe, sie sei ihrem Aussehen, ihrem Bildungsgrad und Beruf sowie ihrer Umgebung nach leicht zeitnah zu vermitteln.

Laut Landgericht München schuldet die Partneragentur der Frau keine erfolgreiche Vermittlung

Eine genau auf sie abgestimmte und handverlesene Partnersuche sei trotz der immer wieder hervorgehobenen Exklusivität der Beklagten nicht erkennbar, zitierte das Gericht aus ihrer Klageschrift.

Die 29. Zivilkammer sah das anders. Ein grobes Missverhältnis zwischen der geforderten Bezahlung und den von der Agentur erbrachten Partnervorschlägen sei nicht zu erkennen. Zudem schulde das Unternehmen der Klägerin keine erfolgreiche Vermittlung.

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