19 Zähne gezogen: Zahnarzt muss Schmerzensgeld zahlen
Zahnarzt muss Schmerzensgeld zahlen: Er hatte einem psychisch kranken Mann auf dessen Wunsch alle Zähne gezogen.
München - Der Kunde ist König. Dieser kaufmännische Grundsatz gilt nicht im Zahnarztstuhl. Das machte der 3. Senat des Oberlandesgerichts gestern klar. Zähneziehen ist eben nicht dasselbe wie etwa eine Fettabsaugung. Für eine Zahnextraktion braucht es am besten einen wichtigen medizinischen Grund. Zumindest aber eine gültige Einwilligung des Patienten.
Anlass der gerichtlichen Klarstellung ist der Fall eines 28-jährigen psychisch kranken Mannes, der sich 2013 von einem Münchner Zahnarzt für 2047 Euro die letzten 19 Zähne ziehen ließ. Der Patient leidet aber unter einer schizophrenen Psychose, konnte also keine rechtsgültige Einwilligung geben. Er glaubte, dass ihn seine Zähne impotent machen.
Zahnarzt Hans F. (57, Name geändert) argumentiert, dass die Behandlung „lege artis“ durchgeführt wurde. Die Indikation für die Extraktion der Zähne ergebe sich aus dem psychischen Grundleiden des Klägers. Außerdem leide der junge Mann an einer Osteomyelitis (Entzündung des Knochenmarks), an Allergien und Autoimmunerkrankungen.
Die Behandlung sei auch erfolgreich gewesen: der Kläger habe die Füllungen nicht vertragen und mit schwerwiegenden Krankheitszuständen reagiert. Mit jeder Zahn-Entfernung habe sich eine Erleichterung ergeben, die die Richtigkeit seines Vorgehens bestätigt habe.
Offenbar eine gewagte Behauptung. In erster Instanz stellte ein Gutachter fest, dass es für diese drastische Vorgehensweise des Münchner Dentisten keinerlei medizinische Indikation gab. Dementsprechend fiel das Urteil des Landgerichts aus: 20 000 Euro Schmerzensgeld sowie die Erstattung sämtlicher materieller und immaterieller Schäden.
Der Knackpunkt: Der schizophrene Mann, der gerne halbnackt durch die nordhessischen Wälder streift, konnte aufgrund seiner Erkrankung keine wirksame Einwilligung abgeben. Der Arzt hätte das merken müssen, sagt der OLG-Senat. „Der junge Mann ist zeitlebens auf eine Prothese angewiesen“, machte der Vorsitzende Richter Wilhelm Schneider die Dimension des Falles deutlich.
Der Richter riet dem beklagten Mediziner dringlich dazu, die Berufung zurückzunehmen. An dem Urteil des Landgerichts war nach Ansicht des Senats wenig auszusetzen. Nach kurzer Beratung mit seinem Anwalt akzeptierte der Zahnarzt.
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