Teure Stornos bei Absage einer Reise

Wer wegen der Finanzkrise eine gebuchte Reise stornieren will, der kann ein Vermögen ganz schnell loswerden - oder zumindest seinen Monatslohn. Wie man sich schützen kann, erfahren Sie hier.
von  Abendzeitung
Traumurlaub auf den Malediven, Foto: Four Seasons
Traumurlaub auf den Malediven, Foto: Four Seasons © srt

München - Wer wegen der Finanzkrise eine gebuchte Reise stornieren will, der kann ein Vermögen ganz schnell loswerden - oder zumindest seinen Monatslohn. Wie man sich schützen kann, erfahren Sie hier.

Wer aus Angst um seinen Arbeitsplatz eine bereits gebuchte Reise absagen muss, der ist schnell ein ganzes Monatsgehalt los - und hat noch nicht einmal Urlaub gemacht. Für einige Airlines ist das ein lukratives Geschäft. Erst kassieren sie vom Fluggast überhöhte Stornogebühren, dann verkaufen sie den Platz weiter. Wir sprachen mit Kay P. Rodegra, Reiserechtsanwalt in Würzburg, über angemessene Stornogebühren und wie man sich gegen überzogene Forderungen von Fluggesellschaften und Veranstaltern schützen kann.

AZ: 90 Prozent des Flugpreises einfach futsch, und das bei Stornierung einen Monat vor Abflug. Solche Forderungen der Airlines häufen sich. Wie ist die Rechtslage?

Rodegra: Grundsätzlich sind Fluggesellschaft und Kunde zur Einhaltung des Beförderungsvertrages verpflichtet. Wer seinen Flug storniert, der muss daher mit Stornokosten rechnen. Diese legen die Airlines in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen fest. Die Fluggesellschaft kann aber nicht den gesamten Flugpreis fordern. Entweder hat sie die Möglichkeit, den Flugpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Oder sie kann eine Pauschale geltend machen. Die im Flugpreis enthaltenen personenbezogenen Steuern und Gebühren muss sie in jedem Fall erstatten, gleiches gilt für Kerosin- und Gepäckzuschläge.

AZ: Welche Gebühr ist angemessen?

Rodegra: Bei einem Billigticket kann die Stornogebühr durchaus den gesamten Flugpreis abzüglich der Steuern, Gebühren und Zuschläge betragen. Bei teureren Tickets hängt die Höhe der Gebühr davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Gast storniert. 30 Tage vor Abflug kann die Stornogebühr prozentual nur gering sein, storniert man erst am Tag der Abreise, sind 80 Prozent durchaus zulässig.

AZ: Was ist, wenn die Airline mehr verlangt?

Rodegra: Fordert die Fluggesellschaft zu viel, dann ist die Klausel in den allgemeinen Beförderungsbedingungen unzulässig. Die Pauschale darf auch nicht gefordert werden, wenn der Airline gar kein Schaden entstanden ist. Dies kann der Kunde nachprüfen, indem er kurz vor Abflug anfragt, ob noch Plätze frei sind. Ist die Maschine voll, wurde der stornierte Platz weiterverkauft und er hat gute Gründe, die Stornokosten ganz oder wenigstens zum Teil zurückzufordern.

AZ: Und was ist bei Stornierung einer Pauschalreise?

Rodegra: Auch bei einer Pauschalreise kann der Reiseveranstalter eine Entschädigung, sprich Stornogebühren, vom Reisegast verlangen. Die Veranstalter pauschalieren die Rücktrittskosten in der Regel ebenfalls in ihren Geschäftsbedingungen. Die Stornostaffeln sind aber unterschiedlich. Zulässig ist es zum Beispiel 30 Tage vor Reiseantritt 15 Prozent, sieben Tage vorher 45 Prozent und bei Stornierung am Abreisetag 80 Prozent des Reisepreises zu verlangen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Stornopauschalen finden sich meist im Katalog.

AZ: Gibt es auch andere Möglichkeiten von der Pauschalreise zurückzutreten?

Rodegra: Ja. Laut Gesetz kann der Kunde vor Reisebeginn seine Reise auch auf eine Ersatzperson übertragen. Dann fallen zwar keine Stornokosten an. Die wegen der Vertragsübertragung anfallenden Mehrkosten und gegebenenfalls eine Bearbeitungsgebühr muss aber der Kunde übernehmen.

AZ: Wann zahlt eine etwaige Reiserücktrittskostenversicherung?

Rodegra: Immer dann, wenn ein Versicherungsfall eintritt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es zum Tod, einem schweren Unfall oder einer unerwartet schweren Erkrankung des Versicherungsnehmers oder eines nahen Angehörigen kommt

AZ: Einige Reiseveranstalter wie Neckermann bieten neuerdings Sorglos-Urlaubsgarantien, die die Stornokosten auch bei Jobverlust übernehmen. Zahlt nicht auch die Rücktrittskostenversicherung in diesem Fall?

Rodegra: Betriebsbedingte Kündigungen erkennen die Versicherer in der Regel als Versicherungsfall an, ebenso wie die unerwartete Arbeitsplatzaufnahme nach einer Arbeitslosigkeit. Vor Abschluss des Vertrages sollte man die Versicherungsbedingungen allerdings ganz genau lesen, bevor man sich darauf verlässt.

Fabian von Poser

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