Rülpsende Nachbarn sind kein Reisemangel

Frankfurt - Fettschicht im Pool und Flugverspätung: Das alles sollen Urlauber im "Zeitalter des Massentourismus" laut Gericht klaglos hinnehmen.
Wer dahin reist, wo auch viele andere Erholung suchen, der muss nach Ansicht deutscher Richter manche "Unannehmlichkeit" klaglos hinnehmen. Denn im "Zeitalter des Massentourismus" dürfen Service und Komfort auch gerne mal knapp bemessen sein. Dazu gehören Flugverspätungen und überraschende Zwischenlandungen ebenso wie allerlei störende Gerüche und Geräusche. Als sich deutsche Gäste eines tunesischen Luxushotels über rülpsende und übel riechende Tischnachbarn beschwerten, fanden sie damit vor Gericht kein Gehör. Bei einer Pauschalreise "im Zeitalter des Massentourismus", so die Juristen, sei nicht auszuschließen, dass auch in Luxushotels Gäste "aus Bevölkerungsschichten mit einfach strukturiertem Niveau" mit am Tisch sitzen. Dadurch empfundene "optische oder atmosphärische Störungen" seien als bloße Unannehmlichkeit "entschädigungslos hinzunehmen" (AG Hamburg, Az.: 9 C 2334/94). Als ein Urlauber sich über lauten Straßenverkehr und die nächtliche Animation vom Hotel nebenan beschwerte, musste er sich von Richtern belehren lassen: Er habe ja "nicht ausdrücklich" eine ruhige Lage gebucht. Und im Übrigen entspreche solcher Radau "den üblichen, mit dem Massentourismus verbundenen Lärmbelästigungen" (AG Duisburg, Az.: 74 C 1819/04).
Geschirr darf gelegentlich verschmutzt sein
Düsseldorfer Juristen sahen auch kein Problem darin, als Urlauber im Hotelpool auf eine muffige, trübe Brühe samt Fettaugen blickten (AG Düsseldorf, Az.: 27 C 8283/08). Und beim Essen gilt: Wo große Gruppen gleichzeitig ihren Hunger stillen, da darf das Geschirr gelegentlich verschmutzt (AG Frankfurt/Main, Az.: 30 C 4552/84-47) oder das Essen "einheitlich" sein (OLG Düsseldorf, Az.: 18 U 40/93).
Ein dauerndes Ärgernis bei Pauschalreisen sind um Stunden verschobene Hin- oder Rückflüge. Urlauber sollen sich damit abfinden, schließlich behalten sich Veranstalter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen solche "Flugzeitverlegungen" sogar ausdrücklich vor. Und Juristen geben ihnen oft Recht. Düsseldorfer Richter erklärten hierzu, bei Urlaubsflügen würden "Flugzeiten nicht im Vordergrund stehen". Kurzzeitige Flugzeitenänderungen müssten hingenommen werden, damit die Veranstalter ihre Ferien-Flieger besser auslasten könnten. Flugzeitenänderungen am An- oder Abreisetag ohne "Verlust der Nachtruhe" seien kein Grund zur Klage (AG Düsseldorf, Az.: 232 C 8790/08).
Doch Experten wie der renommierte Luftrechtler Professor Ronald Schmid widersprechen dem entschieden. Schmid: "Fluggäste haben einen Anspruch darauf, dass vereinbarte Flugzeiten auch eingehalten werden." Manch Richter gewähre den Airlines hier zu Unrecht eine "zu große Flexibilität".
Elias Elo