Resturlaub rechtzeitig sichern

Das Verfallsdatum naht: Wer noch Urlaubtage aus 2011 übrig hat, der muss jetzt rasch handeln.
Rudi Stallein |
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Am Ende des Jahres verfallen nicht genommene Urlaubstage.
srt Am Ende des Jahres verfallen nicht genommene Urlaubstage.

Das Jahresende naht mit riesen Schritten. Wenn das Urlaubskonto noch ein Guthaben aufweist, dann muss der Arbeitnehmer jetzt aktiv werden, um die restlichen Urlaubstage sicher ins nächste Jahr zu retten. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz "verfällt der Urlaubsanspruch am 31.12. eines Jahres, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Übertragung in das Folgejahr rechtfertigen".

Mal ist man für einen erkrankten Kollegen eingesprungen, mal hat man wegen der gerade guten Auftragslage auf ein paar freie Tage verzichtet: Gründe, dass der Urlaub mal warten muss, gibt es viele. Wer nun darauf vertraut, mit den restlichen Tagen sein Urlaubskonto für das nächste Jahr auffüllen zu können, kann dann eine böse Überraschung erleben. Denn der Urlaub muss in der Regel im laufenden Kalenderjahr genommen - und vom Arbeitgeber auch gewährt werden. Nur in Ausnahmefällen darf der Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden. Dann bleibt der Anspruch noch bis Ende März erhalten.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass der Arbeiter oder Angestellte sich von der Arbeit erholen kann. Resturlaubstage ins nächste Jahr zu schieben, sollte deshalb die Ausnahme sein und nicht zur Regel werden.

Egal, aus welchem Grund noch Urlaubstage übrig sind: Auf jeden Fall sollte man mit dem Chef besprechen, dass die Urlaubstage ins neue Jahr übertragen werden können und sich dies bestätigen lassen. Damit sichert man sich den so genannten Übertragungszeitraum bis zum 31. März. Während dieser Zeit hat der Arbeitgeber kein Recht, den Urlaub abzulehnen, heißt es dazu im Gesetzbuch. Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge können jedoch Ausnahmen festschreiben. Stimmt der Chef dem Urlaub im ersten Quartal des nächsten Jahres nicht zu, muss er dem Arbeitnehmer Ersatzurlaub nach dem Übertragungszeitraum einräumen. Lässt hingegen der Arbeiter oder Angestellte diesen Termin ungenutzt verstreichen und ist im Tarifvertrag nichts anderes geregelt, verfällt der Resturlaub ersatzlos.

Ein rechtlicher Anspruch, sich die Urlaubstage auszahlen zu lassen, besteht übrigens nicht.

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