Reisekrankenversicherung: Haken im Kleingedruckten

Etwa jeder zehnte deutsche Urlauber wird in den Ferien krank. Urlauber sollten bei Reisekrankenversicherungen genau auf die Laufzeit der Policen achten.
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Ärzte im Ausland rechnen oft direkt ab
dpa Ärzte im Ausland rechnen oft direkt ab

MÜNCHEN - Etwa jeder zehnte deutsche Urlauber wird in den Ferien krank. Urlauber sollten bei Reisekrankenversicherungen genau auf die Laufzeit der Policen achten.

Weil der Mediziner in Thailand, der Dominikanischen Republik oder Ägypten die Europäische Krankenversicherungskarte nicht akzeptiert, muss der Patient nach einer Behandlung vielleicht tief in die Tasche greifen. Dann nämlich rechnen die Doktoren privat ab.

Eine Reisekrankenversicherung schützt vor solchen bösen Überraschungen. Allerdings müssen Urlauber vor dem Abschluss das Kleingedruckte studieren. Neben Details zur Abrechnung, zu Selbstbeteiligung und möglichen Ausschlüssen ist besonders der Blick auf die vertraglich erlaubte Höchstdauer einer Reise wichtig. Längst nicht alle Assekuranzen nämlich bieten Jahrestarife an. Oft bezieht sich die Gültigkeit nur auf sechs Wochen. Hinzu kommen Sonderregelungen, die etwa die selbst bei einer Jahrespolice die Haftung auf insgesamt maximal 56 Reisetage beschränken (Beispiel Barmenia).

Dass musste ein Ehepaar erfahren, welches vor einer 45-tägigen Reise einen – auf 42 Tage befristeten - Versicherungsvertrag abschloss. Als Ausnahme war der Fall vorgesehen, dass eine Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich wäre. Der Mann erkrankte am 15. Tag und wurde stationär in Dubai behandelt. Am 45. Tag in der Klinik bekam er nach einer Untersuchung grünes Licht für den Heimflug. Am 46. Tag nach Reiseantritt kam der verhinderte Urlauber wieder zu Hause an.

Maßgeblich ist der Tag der Erkrankung

Die Versicherung allerdings wollte für die letzten vier Tage dieser Zeit sowie für die Heimreise nicht aufkommen. Schließlich sei der Vertrag da bereits ausgelaufen, argumentierten die Juristen des Unternehmens. Das Ehepaar wollte das nicht hinnehmen und klagte. Zu Recht, urteilte das Landgericht Coburg (Az. 32 S 11/08). Denn auch laut Versicherungsbedingungen komme es nicht darauf an, für wie lange die Reise geplant und ob die Rückreise für einen späteren Termin gebucht sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Krankheit während der 42-Tage-Frist ausgebrochen und der Transport auch nach den sechs Wochen noch nicht möglich gewesen sei. Das Ehepaar erhielt ihre 1750 Euro zurück. Fachjuristen des Deutschen Anwaltvereins empfehlen Reisenden dringend, ihre Policen auf solche Formulierungen durchzusehen: "Wäre der Betroffene am 43. Tag erkrankt, wäre er nicht versichert gewesen."

Marc Reisner

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