Kostenfalle Urlaubsflug: Diese Rechte haben die Passagiere

Der Flieger ist voll, die Maschine kommt verspätet, der Anschluss-Flug ist weg und das Gepäck ebenfalls: Der Flug in den Pfingst-Urlaub kann zum Höllentrip werden. Die AZ erklärt, welche Rechte Passagiere haben.
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Der Flieger ist voll, die Maschine kommt verspätet, der Anschluss-Flug ist weg und das Gepäck ebenfalls: Der Flug in den Pfingst-Urlaub kann zum Höllentrip werden. Die AZ erklärt, welche Rechte Passagiere haben.

Der Flug ist überbucht

„Alle Flüge werden um bis zu zehn Prozent überbucht“, sagt Birgit Zandke-Schaffhäuser von der Schlichtungsstelle Mobilität zur AZ. Gesetzlich sind die Fluglinien dazu verpflichtet, nach Passagieren zu suchen, die freiwillig einen späteren Flug nehmen. Findet sich keiner, wird zufällig ausgesuchten Passagieren die Beförderung verweigert. Dagegen kann man nichts tun. Folgende Rechte haben Passagiere bei Nichtbeförderung: Sie können kostenlos umbuchen und erhalten eine Ausgleichszahlung, die gesetzlich geregelt ist. Für Strecken bis 1500 Kilometer gibt es 250 Euro Ausgleich, für Reisen von 1500-3500 Kilometer gibt es 400 Euro – und für Langstrecken über 3500 Kilometer gibt es 600 Euro Ausgleich. Man sollte sich immer den Grund bestätigen lassen, warum man nicht befördert wurde.

Der Billigflug-Anbieter zockt ab

Bei Billigfliegern wie Ryanair kann der Ärger erst nach der Buchung entstehen. Denn der Hinweis auf Zusatz-Kosten ist gut versteckt. Es fallen beispielsweise pro Strecke an: eine Bearbeitungsgebühr von fünf Euro, eine Flughafen-Abfertigungsgebühr von 20 Euro, eine Gebühr von 20 Euro pro Gepäckstück. Das heißt: Ein Erwachsener, der mit zwei Koffern nach Barcelona und zurück fliegt, zahlt bei Ryanair nicht 20 Euro, wie in der Werbung versprochen, sondern bis zu 190 Euro. Der Passagier nimmt diese Zusatzkosten bei der Online-Buchung in Kauf, indem er ahnungslos die Geschäftsbedingungen des Billigfliegers akzeptiert.

Der Abflug verspätet sich

Die EU hat geregelt, welche Verspätungen Reisende hinnehmen müssen, ohne Anrecht auf Leistungen der Fluglinie zu haben. Bis 1500 Kilometer sind es bis zu zwei Stunden, bei 1500-3500 Kilometer drei Stunden, alles darüber vier Stunden Wartezeit.

„Ist die Verspätung größer, muss die Fluglinie dem Fluggast Essen und Trinken im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit zur Verfügung stellen“, sagt Reiserechts-Expertin Birgit Zandke-Schaffhäuser. Wenn durch die Verspätung eine Übernachtung nötig wird, muss die Fluglinie das Hotel zahlen. Geld gibt es nicht zurück. Der Passagier hat lediglich das Recht, nach fünf Stunden Verspätung gegen Erstattung des Flugpreises vom Flug zurückzutreten.

Schadenersatz können die Passagiere verlangen, wenn sie durch die Verspätung im Zielort eine Nacht im Hotel oder den Mietwagen umsonst gezahlt haben. Hier gilt: Quittungen gut aufheben, Begründung für die Verspätung bestätigen lassen. Der reine Zeitaufwand ist nicht entschädigungspflichtig – eine verlorene Arbeitsstunde kann man der Fluglinie also nicht in Rechnung stellen.

Der Anschluss-Flieger ist weg

Wer durch Verspätung einen Anschlussflieger verpasst, bekommt keine Ausgleichszahlung wie bei der Nichtbeförderung. Es gelten gleiche Rechte wie bei Verspätungen.

Der Abflug wird verlegt

Um 14 Uhr hat man gebucht – plötzlich kündigt der Reiseveranstalter an, dass der Flug erst um 23 Uhr startet. „Bei Pauschalreisen ist das leider gängige Praxis, und das steht auch im Reisevertrag“, sagt Zandke-Schaffhäuser. Bei Linienflügen darf hingegen nicht hin- und hergeschoben werden. Es gelten dieselben Regeln wie bei einer Verspätung.

Das Gepäck ist weg oder beschädigt

Die Fluglinie muss alles bis zu einer Haftungshöchstgrenze von 1100 Euro ersetzen. Es gelten jedoch einige wichtige Fristen: Schäden am Gepäck müssen binnen sieben Tagen bei der Fluglinie angemeldet werden. Wenn das Gepäck ewig auf sich warten lässt, hat der Passagier Anspruch auf Ersatz. Wer Schadenersatz haben will, muss den Inhalt und den Wert seines Koffers exakt auflisten.

Umbuchung oder Stornierung

„Vor allem Billig-Flüge sind oft nicht umbuchbar oder stornierbar. Dann verfällt das Ticket und man bleibt auf den Kosten sitzen“, sagt Expertin Zandke-Schaffhäuser. Die Steuern und Gebühren kann man aber im Nachhinein zurückfordern. Gegen krankheitsbedingte Umbuchungen und Stornierungen sichert man sich am besten mit einer Reiserücktrittsversicherung ab.

Verpflegung an Bord

„Passagiere haben kein Anrecht auf Verpflegung an Bord. Teil des Reisevertrags ist lediglich die Beförderung von A nach B“, sagt Birgit Zandke-Schaffhäuser von der Schlichtungsstelle Mobilität.

Volker ter Haseborg

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