Der geklaute Urlaubstag

(srt) "Verbraucher benötigen Verlässlichkeit, gerade im Urlaub", wettert Verbraucherschützer Gerd Billen. Rechtzeitig zur großen Reisewelle hat die Verbraucherzentrale drei Fluggesellschaften und sieben Reiseanbieter abgemahnt. Es geht um Abflugzeiten, die die Veranstalter teils kurzfristig verschieben.
Änderungen in engen Grenzen seien kein Problem, findet Billen. Manchmal aber wirft der neue Flugplan die gesamte Urlaubsorganisation über den Haufen. So beschwert sich "Ulla" in einem Internet-Reiseforum: "Haben wir auch schon erlebt. Flugzeit sollte um sieben Uhr früh sein, wurde dann verlegt auf 19 Uhr. Ankunft im Hotel um etwa drei Uhr früh. Erster Urlaubstag versaut, zweiter Urlaubstag verschlafen, da von der Reise todmüde."
Kurzfristige Zeitenverschiebungen ziehen viele Probleme nach sich
So etwas ist vor allem dann ärgerlich, wenn man ein halbes Jahr im Voraus einzelne Bausteine aufeinander abstimmt, die dann plötzlich nicht mehr passen. Der Mietwagen steht nicht parat, weil der Flug um neun Stunden vorgezogen wurde. Oder es steht langes Warten in der Hotellobby an. Oder der Reisende muss gar einen zusätzlichen Urlaubstag nehmen.
Das Problem: Reisende haben nur sehr beschränkte Möglichkeiten, sich gegen diese Praktiken zu wehren. Der Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft lässt sich nicht so einfach kündigen, ein Umbuchen kostet oft viel Geld. Und ein Rücktritt von der gebuchten Reise ist in der Regel nur dann möglich, wenn sie objektiv unmöglich oder unzumutbar wird. Im Zweifel sollten Urlauber mit der jeweiligen Fluggesellschaft sprechen. Manchmal ist etwa ein Flug verschoben worden, dafür ein neuer mit anderer Flugnummer zur ursprünglichen Zeit eingefügt worden.
Entstanden Kosten kann sich der Urlauber als Schadenersatz zurückholen
Immerhin: Entstehen dem Urlauber aufgrund der geänderten Abflugzeiten Kosten, kann er sich die meist als Schadenersatz von Veranstalter oder Airline zurückholen. Das betrifft Auslagen für den Transfer zum Flughafen, der mit Taxi oder spezialisierten Transportunternehmen erfolgen muss, weil so früh oder so spät keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fahren. Reisende sollten entsprechende Belege sammeln und mit der entsprechenden Begründung möglichst umgehend bei Fluggesellschaft oder Veranstalter einreichen.
Die Verbraucherzentrale hat vier Anbieter verklagt, die die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollten: Easy Jet, Schauinsland, Alltours und Tui. Wie entspannt zum Beispiel die deutsche Nummer eins der Pauschalreise mit den Zeitbudgets ihrer Gäste umgeht, lässt sich dem Kleingedruckten entnehmen: "Wir empfehlen allen unseren Kunden, sich die Flugzeiten im Zeitraum ab 48 Stunden vor Abflug telefonisch rückbestätigen zu lassen, oder den gebuchten Flug im Internet unter 'Ankunft-/Abflugzeiten' zu prüfen. Wenn Sie Ihren Flug verpassen, haben Sie keinen Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Erstattung des Flugpreises."