Das ist Ihr gutes Recht im Urlaub
Frankfurt - Falsches Hotel, stornierter Flug, verspätete Bahn: Das alles muss man sich nicht gefallen lassen. Wenn etwas schief geht, ist es gut, zu wissen, wo der Reisende von heute das Recht auf seiner Seite hat.
Ist die Pauschalreise nicht in Ordnung, dann hat der Kunde nach dem deutschen Reisevertragsrecht Anspruch auf Schadenersatz. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn zugesagte Leistungen aus dem Katalog fehlen, etwa der Swimmingpool oder die Kinderbetreuung. Auch wer in ein falsches Hotel einquartiert wird oder vor Lärm in einem angeblich ruhigen Haus kein Auge zumachen kann, kann Geld zurück fordern. Anhaltswerte für die angemessene Höhe des Schadenersatzes liefert die sogenannte "Frankfurter Tabelle" (www.rechtspraxis.de/frankfurt.htm).
Fluggepäck ist beschädigt oder weg
O Schreck, am Urlaubsflughafen ist das Gepäck nicht angekommen oder der Koffer total verbeult und der Inhalt durchnässt. Ärger mit dem aufgegebenen Gepäck haben immerhin rund zwei Prozent aller Flugreisenden. Was dann geschieht, regelt das Montrealer Übereinkommen: Die Fluggesellschaft muss für den Schaden geradestehen, und zwar bis zu einer Höhe von 1000 Sonderziehungsrechten, das sind rund 1150 Euro. Wer teureres Gepäck dabei hat, etwa Kameras oder einen Laptop, der muss das vorher deklarieren, um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Achtung: Der Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft muss binnen einer Woche mitgeteilt werden, sonst ist er verjährt.
Der Flug ist verspätet oder fällt aus
Motor defekt, Flugplan zu eng, Maschine überbucht: Viele Gründe können dazu führen, dass ein Flug verspätet startet, storniert wird oder ein Passagier nicht mitfliegen darf. Für alle Flüge von und in die Europäische Union ist die Höhe der fälligen Ausgleichszahlungen in einer Verordnung geregelt (Nr. 261/2004). Danach gibt es ab zwei Stunden Verspätung je nach Streckenlänge 250 bis 600 Euro Schadenersatz, allerdings nicht bei höherer Gewalt. Dazu zählt die EU unvorhersehbare Streiks oder Nebel. Dafür hat die Airline allerdings die Beweispflicht. In jedem Fall muss die Fluglinie gratis Mahlzeiten und Getränke anbieten, die Passagiere kostenlos telefonieren lassen und im Fall des Falles ein Hotelzimmer stellen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Weitere Infos: www.lba.de
Oh Schreck, der Anschlussflug weg
Das ist wirklich ärgerlich: Man hat eine Reise mit Umsteigeflug vor und der erste Flieger landet so verspätet, dass der zweite nicht mehr erreicht wird. Wer Zubringer- und Anschlussflug bei derselben Airline gebucht hat, für den greift dann wenigstens die EU-Verordnung, urteilte das Amtsgericht Bremen (Az. 4C7/07). Hat ein Reisebüro beide Flüge gemeinsam gebucht und auf ein Ticket geschrieben, so wird man das Reisebüro in Regress nehmen können. Wer aber selbst bei verschiedenen Linien bucht und möglichst noch einen Lowcostflug als Zubringer nimmt, der "gerät leicht in juristische Zwickmühlen", wie die Stiftung Warentest feststellte. Die Schlichtungsstelle Mobilität rät, vor Ort über einen Anschlussflug zu verhandeln. Ansprüche auf Schadenersatz gibt es nicht.
Pauschalreiseflug wurde verlegt
Die EU-Verordnung gilt nur für Flüge, nicht für Pauschalreisen. Da greift das deutsche Reiserecht. Und das ist nicht so großzügig wie die EU. Bis vier Stunden Verspätung müssen Urlauber wohl oder übel akzeptieren, bei Fernreisen manchmal sogar noch mehr. Darüber hinaus darf der Reisende pro weitere Wartestunde den Tagesreisepreis meist um fünf Prozent mindern, hat die Stiftung Warentest ermittelt (Test-Heft 5/2009). Kein Reisemangel ist es, wenn der Veranstalter den Rückflug vorverlegt, etwa von 14.35 auf 6.10 Uhr (AG Bad Homburg, Az. 2 C 3320/00-18). Ansprechpartner – und im Fall des Falles Prozessgegner - ist bei allen Pauschalreisen nie die Fluggesellschaft, sondern stets der Reiseveranstalter.
Zug ist verspätet
"Der Intercity ist etwa 90 Minuten verspätet, Anschlusszüge werden leider nicht erreicht". Täglich klingt es so aus den Lautsprechern der Bahn. Seit diesem Sommer haben Reisende endlich einen Anspruch auf Entschädigung. Das neue Fahrgastrechtegesetz schreibt vor, dass die Bahn im Fernverkehr bei mehr als einer Stunde Verspätung 25 Prozent des Fahrpreises erstatten muss, ab zwei Stunden sind es 50 Prozent. Außerdem muss die Bahn Erfrischungen im Zug anbieten und falls notwendig eine Hotelübernachtung zahlen. Wenn sich eine Verspätung von mehr als einer Stunde abzeichnet, kann der Kunde auf die Fahrt verzichten und den Preis zurück verlangen. Die Bahn haftet nicht, wenn die Verspätungsgründe außerhalb des Betriebs liegen, etwa bei einem Autounfall am Bahnübergang. Ab Dezember 2009 tritt eine vergleichbare Verordnung auch auf EU-Ebene in Kraft.
Hans-Werner Rodrian
- Themen:
- Europäische Union
- Stiftung Warentest