Aschewolke kein Stornogrund
Angst vor der Aschewolke ist kein Reiserücktrittsgrund. Wer dann tatsächlich am Urlaubsort festsitzt, bleibt auch noch auf den Mehrkosten fürs Hotel sitzen.
Fliegen wir oder fliegen wir nicht? Die isländische Aschewolke macht Urlaubsreisen seit Wochen zum Ferien-Roulette. Dazu kommt die bange Frage: Können wir aus dem Urlaub auch wieder pünktlich heim fliegen? Da verwundert es nicht, dass mancher am liebsten gleich ganz daheim bliebe. Doch das kann teuer werden: Sorgen sind nämlich kein Grund für kostenlose Stornos.
In eine absehbare Katastrophe muss zwar niemand reisen, nur weil der Urlaub so gebucht war. Der Urlauber hat dann ein Recht auf kostenlose Stornierung. Die Messlatte hängen die Richter allerdings hoch: Kostenlos ist die Reiseabsage nur, wenn das Auswärtige Amt die Urlaubsregion zum Krisengebiet erklärt oder ein erhöhtes Sicherheitsrisiko feststellt. Sonst greifen die üblichen Stornoregeln, und die liegen bereits einen Monat vor Abflug bei 65 Prozent und reichen am Tag vor der Abreise bis 85 Prozent.
Davor schützt auch keine Versicherung. Der Reiserücktrittskostenschutz zahlt nämlich nur, wenn zwingende Gründe Anlass für den Rückzieher sind. Dazu zählen außer Unfall, Erkrankung oder einem Todesfall in der Familie heute auch plötzliche Arbeitslosigkeit oder unerwartete Wiedereinstellung. Angst dagegen gilt auch in Aschewolkenzeiten nicht als Rücktrittsgrund.
Geld zurück wegen „verspätetem Abflug“
Wenn sich tatsächlich der Abflug wegen einer Luftraumsperrung erheblich verzögert, dann kommt es darauf an: Kurzurlauber dürfen unter Umständen auf die Reise verzichten. Diese Ansicht vertritt zumindest Reisespezialistin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Ein paar Stunden Verzögerung reichen dazu aber keinesfalls aus. Bei ein- oder gar zweiwöchigen Reisen gibt es auch bei mehrtägiger Verspätung kein Rücktrittsrecht, sagt Fischer-Volk – wohl aber Geld zurück wegen des Reisemangels „verspäteter Abflug”.
Schlechte Karten hat in jedem Fall, wer wegen der Aschewolke länger als geplant am Urlaubsort bleiben muss. Auf den Mehrkosten für Übernachtung und Verpflegung bleibt er nämlich sitzen. Der Reiseveranstalter darf die Reise wegen „höherer Gewalt” kündigen und muss sich dann nur noch zur Hälfte am Zusatzaufwand der Rückbeförderung beteiligen. In der Praxis kümmern sich die Reiseveranstalter aber trotzdem auch darüber hinaus und übernehmen oft Kosten, die nach den Buchstaben des Gesetzes eigentlich der Reisende zahlen müsste. Die Tui zum Beispiel übernahm im großen Luftraumsperrungschaos Mitte April sogar alle Kosten.
Pauschalurlauber können wählen
Kunden, die statt einer Pauschalreise nur einen Flug gebucht haben, können zwischen zwei Optionen wählen: Nach vier Stunden Verspätung haben sie in der EU das Recht, den Flug abzulehnen und sich das Geld auszahlen zu lassen. Die Alternative ist, einen anderen Flug etwa am Folgetag zu wählen. Für eventuelle Zusatzkosten, so die Verbraucherzentrale, muss die Fluggesellschaft aufkommen. Und sie muss in diesem Fall auch die Übernachtungskosten tragen. Nach der EU-Verordnung 261/2004 sind sie bei höherer Gewalt nur von den sonst fälligen Ausgleichszahlungen befreit – alle Betreuungsleistungen müssen sie unverändert erbringen.
Hans-Werner Rodrian
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