Ab 1. April ist der Resturlaub futsch

Wer sich die freie Zeit nicht nimmt, hat später nur im Ausnahmefall Anspruch auf Ersatz.
von  Abendzeitung
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Wer sich die freie Zeit nicht nimmt, hat später nur im Ausnahmefall Anspruch auf Ersatz.

Es ist eine enorme Zahl: Rund 75 Millionen Urlaubstage, so schätzen Experten, lassen deutsche Beschäftigte jedes Jahr verfallen. Im Schnitt sind das gut zwei Tage pro Arbeitnehmer.

Wer das vermeiden will, der sollte seinen Jahresurlaub rechtzeitig nehmen. Das heißt meist: spätestens bis zum 31. März des Folgejahres. Danach ist der Urlaub in der Regel futsch. Die AZ beantwortet die wichtigsten Fragen zum Resturlaub für Arbeitnehmer.

Hat man automatisch bis zum 31. März Zeit? Nein. Viele Firmen erlauben ihren Mitarbeitern zwar ohne weiteres, einen Teil ihres Jahresurlaubs im ersten Quartal des nächsten Jahres zu nehmen. Selbstverständlich ist das aber nicht. Nach dem Gesetz müssen Arbeitnehmer den Urlaub komplett im Kalenderjahr abfeiern. „Eine Übertragung ist nur möglich, wenn es betriebliche oder persönliche Gründe dafür gibt“, sagt der Münchner Arbeitsrechtler Fritz Maier. Also: Wenn im Betrieb viel Arbeit anfällt oder der Arbeitnehmer krank war, so dass er den Urlaub nicht nehmen konnte. Als Grund gilt aber auch betriebliche Übung. Das heißt: Ist es allgemein gängig, den Urlaub ins nächste Jahr zu übertragen, dann gilt der 31. März automatisch als Stichtag.

Muss der Urlaub bis 31. März komplett weg sein? Eigentlich ja. Wer ihn bis dahin nicht nimmt, hat Pech gehabt: Am 1. April verfällt der Anspruch ersatzlos. Man kann vom Arbeitgeber dann auch kein Geld für den entgangenen Urlaub verlangen.

Gibt es Ausnahmen? Die gibt es: „Man kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass man den Resturlaub oder einen Teil davon erst nach dem 31. März nimmt“, sagt Anwalt Maier. Das macht man am besten schriftlich. Außerdem gilt auch hier: Ist es im Betrieb üblich, Urlaub über den 31. März hinaus zu verlängern, können die Arbeitnehmer das für sich in Anspruch nehmen. Und: Resturlaub bleibt auch bestehen, wenn der Beschäftigte krank war, deshalb den Urlaub nicht nehmen konnte – und ihn bis zum 31. März auch nicht nachholen kann.

Muss der Arbeitgeber den Urlaub bis 31. März auch genehmigen? Ja. Verweigert der Chef den Resturlaub oder einen Teil davon, „dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz“, erläutert Experte Maier. Das heißt konkret: Man kann den Urlaub später nehmen.

aja

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