Wintereinbruch: Wer muss wann Schneeräumen?

Wer haftet wann? Beim Schneeräumen und Streuen gelten für Vermieter, Mieter und Hauseigentümer strenge Regeln. Das Wichtigste im Überblick.
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Eine Schneelandschaft breitet sich in Deutschland aus, der Winter ist offiziell da. Während sich die einen über den weißen Anblick freuen, bereitet er anderen eine Menge Arbeit. Schneeschaufeln ist angesagt! Wer ist eigentlich für die Räumung verantwortlich? Wann muss man auf dem Gehweg streuen? Und wer haftet bei in einem Schadensfall?

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Wer ist verantwortlich?

Grundstücks- und Hauseigentümer tragen bei einem Schneefall die Verantwortung für die Räumung der Gehwege und Zufahrten. Der Mieter muss die Arbeiten nur übernehmen, sofern das im Mietvertrag vereinbart wurde. Sonst ist der Vermieter verantwortlich, heißt es auf der offiziellen Seite der Verbraucherzentrale. Für die Gehwege vor dem Haus gelten hin und wieder gesonderte Regeln. Genaue Informationen erhält man bei der Gemeinde.

Wann räumen, wann streuen?

Die Gehwege müssen gefahrlos begehbar sein, heißt: Sie müssen circa einen Meter breit frei geschaufelt werden, sodass zwei Leute problemlos aneinander vorbeigehen können. Bei Abwesenheit ist eine Vertretung zu organisieren. Das gilt auch bei Krankheit oder Alter. Was die Zeit angeht, so herrschen in den Kommunen zumeist uneinheitliche Regeln. Oft beginnt die Räum- und Streupflicht um 6 oder 7 Uhr morgens und endet abends um 21 Uhr. An Sonn- und Feiertagen können die Auflagen abweichen. Hier gilt es sich bei der eigenen Gemeinde zu informieren.

Herrscht Glätte, muss man zusätzlich streuen, möglichst mit umweltverträglichem Streumittel aus Kalkstein oder Quarz. Salz ist in vielen Kommunen verboten. Splitt und Sand sorgen außerdem für Rutschschutz. Beim Kauf der Streumittel auf das Umweltzeichen "Blauer Engel" achten.

Dach nicht vergessen

Auch Dächer sind bei heftigem Schneefall zu räumen, da Einsturzgefahr herrscht. Versicherungen decken solche Fälle nicht immer automatisch ab. Eine weitere Gefahr sind rutschende Schneebretter und Eiszapfen, warnt die Verbraucherzentrale.

Wer haftet bei Schaden?

Kommt ein Passant aufgrund verletzter Räum- und Streupflicht zu Schaden, kann dieser Schmerzensgeld verlangen. Mietern hilft an dieser Stelle eine private Haftpflichtversicherung. Bei Vermietern tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein. Fußgänger müssen bei Wintereinbruch jedoch auch selbst Acht geben und sich vorsichtig fortbewegen.

Kommt es trotz Räumung zu einem Schaden, kann Verunfallten die gesetzliche Unfallversicherung helfen, aber nur wenn der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder auf dem anschließenden Heimweg geschieht.

Hinweis: Diese Meldung ist Teil eines automatisierten Angebots der nach strengen journalistischen Regeln arbeitenden Agentur spot on news. Sie wird von der AZ-Onlineredaktion nicht bearbeitet oder geprüft. Fragen und Hinweise bitte an feedback@az-muenchen.de

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