Wer muss haften?

Wenn der Schnee im Winter Schäden anrichtet, muss jemand dafür aufkommen
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MÜNCHEN Durch die Schneefälle am vergangenen Wochenende und das nachfolgende Tauwetter sind durch Dachlawinen zahlreiche Personen- und Sachschäden unter Anderem an geparkten Pkws entstanden. Dabei stellt sich die Frage, wer für diese Schäden haftet.
Durch Schneefanggitter kann ein Herabstürzen von Dachlawinen weitgehend verhindert werden. Die Verpflichtung zur Montage ist in den örtlichen Bauvorschriften unterschiedlich geregelt. Besteht eine solche gesetzliche Verpflichtung und unterlässt der Hauseigentümer trotzdem die Montage von Schneefanggittern, haftet er für eintretende Schäden.
Der Haus- und Grundbesitzerverein München weist darauf hin, dass im Stadtgebiet München zwar keine generelle Verpflichtung zur Montage von Schneefanggittern besteht, der Hauseigentümer aber dennoch aufgrund seiner zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht
zur Montage von Schneefanggittern verpflichtet sein kann – insbesondere dann, wenn sich auf dem Anwesen zum Beispiel wegen seiner Lage in einer schneereichen Gegend oder seiner Dachneigung häufig Dachlawinen bilden und es daher zu Schäden an Personen oder Sachen, zum Beispiel Fußgängern oder parkenden Pkws kommen kann. In diesem Fall kann sich der Eigentümer auch nicht durch ein Schild („Vorsicht Dachlawinen") von seiner Haftung
befreien, erklärt Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender Haus + Grund München. Dies ist nur dann möglich, wenn sich auf dem Anwesen nur relativ selten, zum Beispiel nach außergewöhnlich starken Schneefällen Dachlawinen bilden. Hat der Hauseigentümer
sein Dach mit Schneefallgittern gesichert, ist er nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts München nicht für abgehende Dachlawinen verantwortlich. In diesem Fall müssen auch keine Warnschilder aufgestellt oder der Gefahrenbereich abgesperrt werden. Dies hat das Amtsgericht München in einem neuen Urteil bestätigt und die Klage einer Autofahrerin gegen einen Hauseigentümer
abgewiesen, deren Pkw durch eine Dachlawine erheblich beschädigt wurde (AG München, Az: 275 C 7022/11; Az: 222 C 25801/05). Selbst bei einer besonders starken Dachneigung ist der Eigentümer eines Hauses, das sich nicht in einer schneereichen Region befindet, nicht verpflichtet, über das Anbringen von Schneefanggittern hinaus geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen zu ergreifen (AG Berlin, Urteil v. 29.4.2011, 15 C 26/11, NZM 2011, 857). Dennoch ist für Hauseigentümer der Abschluss einer entsprechenden Eigentümerhaftpflichtversicherung, die Schäden durch Dachlawinen abdeckt, in jedem Fall empfehlenswert.
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