Weitreichende Vollmachten

Jeden Samstag beantwortet unser Immobilien-Experte eine Leserfrage in der Abendzeitung
von  AZ Themenredaktion
Immobilien-Experte Alfred Hollmann.
Immobilien-Experte Alfred Hollmann. © fkn

 

Wieso fordert der Bauträger im Kaufvertrag so weitreichende Vollmachten, wie z.B. Änderung der Teilungserklärung, Bestellung von Dienstbarkeiten oder eine andere Zuweisung von Sondernutzungsrechten ?
Josef H. aus Pasing

Der Bauträger ist immer bestrebt -um sein Bauvorhaben so effektiv wie möglich zu gestalten - möglichst bald mit den notariellen Beurkundungen zu beginnen. Also regelmäßig zu einem Zeitpunkt, an dem er noch keine umfassende Werkplanung hat und auch noch Änderungen bezüglich Wohnungsgrundrissen möglich sein müssen. Er muss zu diesem frühen Zeitpunkt also in jeder Hinsicht flexibel sein. Dies ist der eine Punkt für die weitreichenden Vollmachten. Der andere ist, dass er ohne die Zustimmung aller bisherigen Käufer auch zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage sein muss, notwendige Dienstbarkeiten zu bestellen oder auch sinnvolle und notwendige Nachbarvereinbarungen abzuschließen .Natürlich darf der Bauträger solche erteilten Vollmachten nicht willkürlich ausüben, insbesondere nicht zum Nachteil von einzelnen zukünftigen Miteigentümern. Völlig ausgeschlossen ist, dass der bereits beurkundete Kaufgegenstand nachträglich verändert wird oder unverhältnismäßig stark belastet wird. Hierzu bedarf es immer der Zustimmung des Käufers.

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