Rauchmelder: Funktionsprüfung dulden
Rudolf Stürzer von HAUS + GRUND MÜNCHEN erklärt ein aktuelles Gerichtsurteil zu diesem Thema.
Zur Montage von Rauchmeldern muss der Mieter es ermöglichen, dass Mitarbeiter eines vom Vermieter beauftragten Unternehmens (maximal zwei Personen gleichzeitig, die sich auf Wunsch des Mieters ausweisen müssen) nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von mindestens einer Woche in der Zeit zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 und 18 Uhr den Zutritt zur Mietwohnung erhalten (AG Hamburg, Urteil v. 16.2.2011, 531 C 341/10, ZMR 2011, S. 395). Gleiches gilt für die turnusmäßige Funktionsprüfung der Rauchmelder. Auch dazu muss der Mieter dem Vermieter beziehungsweise dessen Beauftragten Zutritt zur Wohnung gewähren. Bei vermieterseits installierten Rauchmeldern kann der Mieter nicht auf einer eigenen Funktionsprüfung bestehen und muss das einheitliche Vorgehen des Vermieters durch einen von ihm beauftragten Dienstleister dulden Die fehlende fristgerechte Wartung von Rauchmeldern kann den uneingeschränkten Versicherungsschutz im Rahmen der Gebäudeversicherung gefährden. Ein voller Versicherungsschutz setzt die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (z. B. nach der Landesbauordnung) über Einbau und Wartung von Rauchmeldern voraus (AG Hamburg, Beschluss v. 26.6.2013, 531 C 125/13, ZMR 2013, S. 965).
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