Nachtmusik kann stören

Auch laute Hobbys gehören zur freien Entfaltung – doch es gibt Grenzen
von  Abendzeitung

MÜNCHEN In seinen vier Wänden – ob gemietet oder den eigenen – will man sich frei entfalten können. Doch wer sich um Mitternacht ans Piano setzt, spät am Abend am Gesellenstück hämmert oder mit einem Bekannten im Morgengrauen funkt, kann die Nerven seiner Nachbarn strapazieren. Streng genommen sind solche Dinge nicht erlaubt. „Das steht alles unter dem Gebot der Rücksichtnahme”, sagt Mietrechtsexpertin Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz. Man darf in seiner Wohnung nur so laut sein, wie es andere nicht stört. „Wenn es in der Nachbarwohnung wahrnehmbar ist, ist Schluss”. Mit dem Musizieren in der Wohnung befassten sich bereits unterschiedliche Gerichte – mit ähnlichen Ergebnissen. So rechnet das Landesgericht Düsseldorf (Az.: 22 S 574/89) das Musizieren in der Wohnung zwar zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Schließlich sei das Spielen eines Instruments für viele Menschen von großer Bedeutung für Lebensfreude Gefühlsleben. Allerdings muss auch das Persönlichkeitsrecht der Mitmieter berücksichtigt werden. Soll heißen: Die Nachbarn haben einen Anspruch auf Ruhe. Deswegen urteilte das Gericht in diesem Fall, dass Klavierspielen an Wochentagen nur bis 20 Uhr und am Wochenende sowie an Feiertagen nur bis 19 Uhr gestattet ist. Nur einmal die Woche darf der Mieter demnach bis 21.30 Uhr klimpern - einmal im Monat darf dieses späte Musizieren auch auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen. Das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/25 O 359/89) wies außerdem darauf hin, dass in jedem Fall die Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr eingehalten werden muss. Und zwar gilt dies unabhängig davon, was im Einzelnen im Mietvertrag gestattet worden ist. Deswegen müssen Mieter an Werktagen das Musizieren ihres Nachbarn zwischen 17 und 22 Uhr hinnehmen – allerdings nur drei Stunden lang. An Wochenenden ist auch die Mittagsruhe einzuhalten. Auch beim Geschlechtsverkehr sollte man an die Nachbarn denken. Denn ein grenzenloses Sexualleben ist nicht vom Grundrecht gedeckt, entschied das Amtsgericht Warendorf (Az.: 5 C 414/97). Verliebte Pärchen dürfen demnach beim Sex nur in Zimmerlautstärke Stöhnen oder „Yippie” rufen. Die Gerichte müssten sich nur selten mit solchen Fällen befassen, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbunds. Selbst das Sporttreiben in der Wohnung kann den Nachbarn stören. Denn grundsätzlich gilt: „Die Wohnung ist kein Sportplatz”, erklärt Ropertz. Wenn man etwa um sich fit zu halten mit dem Seil springt oder Purzelbäume schlägt und in der Wohnung ein Stockwerk tiefer die Lampe von der Decke kommt, hat man den Bogen überspannt.

merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.