Historische Werte

Wer eine denkmalgeschützte Immobilie umbauen oder instandsetzen will, muss sich an strenge Vorgaben halten. Damit kein böses Erwachen droht, sollten sich Bauherren genau informieren
Egal, ob eine historische Mühle, ein Wasserturm oder einfach nur ein altes Haus – in denkmalgeschützten Gebäuden zu wohnen, ist etwas Besonderes. Das Problem: Soll das Gebäude saniert werden, müssen vom Eigentümer zahlreiche Auflagen umgesetzt werden. Ohne Beratung können Besitzer hier schnell Probleme bekommen. „Um die Denkmalauflagen erfolgreich umzusetzen oder zu umschiffen, sollten möglichst frühzeitig Fachleute wie Architekt und Denkmalpfleger hinzugezogen werden”, empfiehlt Wolfgang Riesner, Architekt und Experte für historische Gebäude. Bei einem Ortstermin werden die Besonderheiten des historischen Gebäudes in Augenschein genommen. Der Denkmalpfleger hält fest, welche Bestandteile des Hauses nicht beeinträchtigt werden dürfen. „Häufig sind die Auflagen der Denkmalpfleger nicht so streng wie befürchtet”, hebt Riesner hervor. Als Faustregel gilt: Wenn Aussagekraft und Struktur des Denkmals bewahrt bleiben, wird der Umbau vom Amt zumeist gewährt. Schwieriger wird es, wenn in die Konstruktion eingegriffen werden soll: „Natürlich wird man keine Holzbalkendecke in eine Betondecke umwandeln dürfen.” Auch tragende Wände zu versetzen oder die Raumaufteilung zu verändern, wird in der Regel nicht möglich sein. „Wenn man es genau wissen will, muss man sich aber den Einzelfall ansehen”, sagt Riesner. Energetische Sanierungsmaßnahmen sind hingegen weniger ein Problem. „Man sollte sich nicht nur auf einen Lösungsansatz versteifen, denn meistens führen verschiedene Wege zum Ziel”, erklärt Riesner. Während in vielen Fällen eine Außendämmung nicht möglich sein wird, um die Fassade zu erhalten, kann eine Innendämmung von Wänden und oberer Geschossdecke durchaus einen Einspareffekt bewirken.
Eine Solaranlage zur Warmwassererzeugung wird meistens nicht störend sein, bei großflächiger Photovoltaik zur Stromerzeugung sieht es anders aus. „Hiervon nehmen viele Bauherren selber Abstand, um den Charakter des Baudenkmals nicht zu beeinträchtigen”, sagt Riesner. Die Denkmalschutzbehörden sind in der Regel bereit, Hilfestellungen zu leisten und zudem verpflichtet, die finanzielle Belastung für den Eigentümer in Grenzen zu halten. Über die konkreten Auflagen entscheidet das jeweilige Denkmalamt im Einzelfall. Zuständig ist in der Regel die Untere Denkmalbehörde, die je nach Bundesland bei der Stadt oder Gemeinde, dem Stadtbezirk oder beim Kreis angesiedelt ist. Wenn baurechtlich genehmigungspflichtige Arbeiten geplant sind, muss man den Bauantrag beim Bauamt stellen. Die Denkmalbehörden werden so automatisch hinzugezogen. Sind nur denkmalrechtlich genehmigungspflichtige Maßnahmen geplant, werden die geforderten Dokumente wie Fotografien, Maßnahmebeschreibungen und Planzeichnungen bei der Unteren Denkmalbehörde eingereicht.