Die Teilungserklärung
Ich habe vor Jahren eine Eigentumswohnung gekauft und dabei Änderungen im Dachterrassenbereich gewünscht, die der Bauträger auch veranlasste. In die Baubeschreibung und in die Teilungserklärung wurden sie jedoch nicht aufgenommen. Kann ich da Probleme kriegen?
Regina B. aus München
Nachdem die baulichen Änderungen wohl das Gemeinschaftseigentum betreffen (äußere Ansicht, tragende Teile, Fenster etc.) muss natürlich die Ausführung mit der Baubeschreibung, die in der Regel Bestandteil der Teilungserklärung ist, übereinstimmen. Nachdem der teilende Eigentümer, also Ihr Bauträger, heute keine Vollmacht mehr haben wird, um die Teilungserklärung zu ergänzen, gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder Sie legen die baulichen Änderungen vor der Eigentümergemeinschaft offen und beantragen auf einer Eigentümerversammlung die nachträgliche Genehmigung (auch auf die Gefahr hin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zustimmt und dann den Rückbau verlangen kann) oder Sie halten einfach still. Ich gehe davon aus, dass die Änderungen, nachdem es sich ja um eine Dachterrasse handelt, nicht so ohne Weiteres von außen erkennbar sind und somit bis jetzt auch keinen stören. Wenn die Änderungen hingegen allgemein bekannt sind, wäre auch eine Verjährung des Rückbauanspruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft zu prüfen.
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