Die "Schubladenlöschung"
Was versteht man eigentlich unter einer „Schubladenlöschung"?
Kerstin Z., Marktoberdorf
Unter Schubladenlöschung versteht man regelmäßig, dass die Löschung der Auflassungsvormerkung für den Käufer bereits im Ankaufsvertrag enthalten ist – für den Fall, dass der Käufer den Kaufpreis nicht oder im Wesentlichen nicht leistet und der Verkäufer deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Der Notar wird hierbei bevollmächtigt, die Löschung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt zu beantragen. Natürlich sind zuvor hohe Hürden zu überwinden. Der Notar muss den Käufer davon in Kenntnis setzen, dass der Verkäufer vom Kaufvertrag wegen Nichtzahlung des Kaufpreises zurückgetreten ist und somit die „Schubladenlöschungsvollmacht" zum Tragen kommt. Vorher hat der Käufer eine ausreichende Frist zu erhalten (diese ist im Kaufvertrag geregelt), entweder zu zahlen oder zu erklären, warum keine Zahlung erfolgt. Sollte auch nur der geringste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rücktritts und somit an der Löschungsvollmacht der Auflassungsvormerkung bestehen, wird der Notar von seiner Vollmacht keinen Gebrauch machen. Natürlich hat der Notar auch sicher zu stellen, dass bereits gezahlte Kaufpreisteile zurückerstattet wurden oder durch Bürgschaft oder Hinterlegung abgesichert sind.
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