Die Reservierungsvereinbarung

Jeden Samstag beantwortet unser Immobilienexperte eine Leserfrage in der Abendzeitung
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Ich habe für eine gebrauchte Wohnung eine Reservierungsvereinbarung unterschrieben und 1000 bezahlt. Zwei Tage vor dem Notartermin wird mir mitgeteilt, dass die Wohnung anderweitig verkauft wurde. Welche Möglichkeiten habe ich jetzt, um die Wohnung doch noch zu erhalten?
Sibille A. aus Freising

Mit einer Reservierungsvereinbarung zeigen die Parteien ihren Willen, einerseits die Wohnung anderweitig nicht mehr anzubieten, anderseits die Wohnung zu erwerben. Um beim Käufer die Erwerbsabsicht zu stärken, gibt es die Reservierungsgebühr, die – soweit der Käufer dann doch nicht kauft – ganz oder teilweise verfällt (wenn die Höhe der Gebühr der aktuellen Rechtsprechung angepasst war). Grundsätzlich wird die Reservierung für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Nachdem das Beurkundungsgesetz die notarielle Form für den Ankauf vorsieht, kann man aus einer privatschriftlichen Vereinbarung nicht das Recht auf eine Immobilie ableiten. Dies bedeutet für Sie, dass es wohl keine Möglichkeit gibt, dass Sie die Wohnung noch erwerben können. Allerdings können Sie meiner Meinung nach die Aufwendungen, die Sie hatten, gegenüber Ihrem Vertragspartner einfordern, da dieser sich ja rein schuldrechtlich nicht an die Vereinbarung gehalten hat, wenn er innerhalb des Reservierungszeitraums mit jemand anderen zum Notar geht. Dass Sie Ihr Reservierungsentgelt vollständig wieder erhalten, steht natürlich außer Frage.

Mehr Informationen gibt es unter www.terrafinanz.de!

 

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