Die Kosten für den Aufzug

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Immobilien-Experte Alfred Hollmann.
fkn Immobilien-Experte Alfred Hollmann.

 

Wir wohnen in einem Penthouse. Die Eigentümer haben mit Mehrheitsbeschluss festgelegt, dass sich die Regelung wegen der Aufzugskosten zu unseren Ungunsten verändert. Ist das rechtens? Maria S. aus München

Grundsätzlich sieht das Wohnungseigentumsgesetz die Regelung vor, dass allen Eigentümern Nutzungen und Lasten gemäß den jeweiligen Miteigentumsanteilen zustehen beziehungsweise zu erbringen sind. Hiervon kann jedoch mit Mehrheitsbeschluss abgewichen werden, wenn dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies bedeutet, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht willkürlich eine oder mehrere Parteien benachteiligen darf. In Ihrem Fall ist es wohl so, dass Ihre Miteigentümer der Ansicht sind, je höher man wohnt, desto mehr benützt man den Aufzug und hat sich somit auch in einem größeren Maße an den Kosten zu beteiligen. Daran ist meiner Meinung nach rechtlich auch nichts auszusetzen, wenn diese Regelung nicht nur für Sie gilt, sondern auch für die Etagen unter Ihnen (zum Beispiel ein Zuschlag pro Etage von 10 Prozent der Durchschnittskosten - abhängig natürlich von der Anzahl der Geschosse im Gebäude). Dass eine solche abweichende Regelung bis jetzt eher der Ausnahmefall ist, liegt wohl am Solidargedanken in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser ist auch ursächlich im Gesetz so verankert.

Weitere Informationen gibt es unter www.terrafinanz.de!

 

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