Die Bezahlung der Immobilie

Ich will eine Eigentumswohnung zur Kapitalanlage kaufen. Wie werden meine Kaufpreiszahlungen abgesichert wenn derzeit erst die Baugrube ausgehoben ist?
Kerstin Z. aus München
Diese MaBV soll die Immobilienkäufer vor Vermögensverlusten schützen. Die MaBV ist eine reine Schutzvorschrift für die Immobilienkäufer, insbesondere dann, wenn die Immobilien selbst (Haus oder Wohnung) noch nicht vollständig erstellt ist.
Der Schutz gemäß MaBV erfolgt zum Einen dadurch, dass der Kaufpreis in Raten zu zahlen ist. Die Höhe der einzelnen Raten wird in der MaBV nach oben hin gedeckelt und hängt vom jeweiligen Bautenstand der Gebäudes, in dem die Wohnung sich befindet, ab.
Man kann als obersten Grundsatz der MaBV sagen, dass der Bauträger zu erst bauen muss und der Käufer dann erst bezahlt. So hat der Käufer die Möglichkeit vor Bezahlung sich von der ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen zu überzeugen.
Für die Sicherstellung der so gezahlten Kaufpreisraten gibt sie MaBV zwei Möglichkeiten vor:
- Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch der Immobilie
- Die Stellung der Bankbürgschaft gemäß den Anforderungen der MaBV
Regelmäßig wird soweit die Grundbuchblätter bereits angelegt sind (für Wohnungen oder Häuser) die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten zum Tragen kommen.
Dieser Käuferschutz sichert den Käufer davor ab, dass das Grundbuch nicht mit anderen Auflassungsvormerkungen belastet wird, also eine Wohnung zum Beispiel 2 mal verkauft wird. Nebenbei erwähnt ist die Auflassungsvormerkung auch konkursfest.
Soweit keine Grundbuchblätter angelegt sind, kommt regelmäßig als Sicherungsinstrument die Bankbürgschaft gemäß MaBV zum Tragen. Diese Bankbürgschaft sichert die Kaufpreisraten ab, die der Käufer dem Bauträger zur Verfügung gestellt hat.
Im Ernstfall, als wenn der Bauträger das Bauvorhaben nicht vollenden kann, bekommt der Käufer über die Bankbürgschaft sein gezahlten Kaufpreisraten zurückerstattet.
Soweit als Sicherungsinstrument die Auflassungsvormerkung im Grundbuch zum Tragen gekommen ist und der vorgenannte Fall eintritt, dass der Bautäger nicht fertig bauen kann, gibt es auch die Option, dass die Käufer gemeinsam ihre Wohnanlage fertigstellen müssen und als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Hierbei spielt aber eine große Rolle, ob eine Globalgrundschuld eingetragen worden, da dann der Globalgläubiger (die den Bauträger finanzierende Bank) die Entscheidung obliegt, ob sie selbst das Bauvorhaben übernimmt und den Käufern ihr Geld zurückgibt oder sie das Bauvorhabne von der Golbalgrundschuld freistellt und somit die Käufer selbst ihr Bauvorhaben fertigstellen dürfen.
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