Änderung des Kaufvertrags

Jeden Samstag beantwortet unser Immobilienexperte eine Leserfrage in der Abendzeitung
von  AZ Themenredaktion
Immobilienexperte Alfred Hollmann.
Immobilienexperte Alfred Hollmann. © fkn

Wenn ich nachträglich einen geschlossenen Kaufvertrag ergänzen oder ändern möchte, muss ich dann nochmal zum Notar?
Johann B. aus Olching

Hier kommt es zum einen darauf an, welche Änderungen beziehungsweise Ergänzungen nachträglich vereinbart werden sollen und zum anderen, wie der Kaufvertrag ausformuliert wurde. Entscheidend hierbei ist, ob im Kaufvertrag bereits die Auflassung erklärt wurde. Ist dies nicht der Fall, müssen sämtliche Vertragsänderungen und -ergänzungen notariell beurkundet werden, also auch die kleinsten Sonderwünsche. Wurde hingegen bereits im Kaufvertrag die Auflassung erklärt – hier ist auch eine Vorlagesperre für den Notar bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nicht hinderlich –, so müssen nur noch die Vertragsänderungen beurkundet werden, die den Vertrag in seinen Grundfesten verändern. Allein die Änderung des Kaufpreises verursacht zum Beispiel keinen notariellen Nachtrag, es müsste dann nur eine privatschriftliche Mitteilung an das Finanzamt wegen der Grunderwerbsteuer gemacht werden. In der Regel sollte ein Bauträgerkaufvertrag also immer mit Auflassung beurkundet werden, um eben die bei den kleinsten Ergänzungen notwendigen notariellen Nachträge zu vermeiden.

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