Umtauschen der Weihnachts-Geschenke: Das müssen Sie beachten

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Umtausch und Rückgabe von Weihnachtsgeschenken zusammengestellt.
von  Anna Munkler
Am Montag beginnt in den Geschäften das große Umtauschen nach Weihnachten.
Am Montag beginnt in den Geschäften das große Umtauschen nach Weihnachten. © dpa

München - Sie hätte ein so schöner Moment werden sollen: die Bescherung an Heiligabend. Doch dann kommt unter dem Geschenkpapier der falsche Pulli zum Vorschein – rot statt grün. Und beim neuen Handy bleibt das Display schwarz. Also geht’s gleich nach den Feiertagen zum Händler. Doch unter welchen Bedingungen nimmt der das Geschenk zurück? Wir haben unter anderem bei der Verbraucherzentrale Bayern nachgefragt, was Sie bei Umtausch und Reklamation alles beachten müssen:

 

Wann können Geschenke zurückgegeben werden?

 

Weil der Handel zufriedene Kunden will, zeigt er sich oft kulant. Aber anders als vielfach angenommen steht Käufern kein Umtauschrecht zu, wenn das Präsent einwandfrei ist. Das heißt: Eine falsche Farbe oder falsche Größe sind rechtlich gesehen kein Umtauschargument, wie Juliane von Behren, Juristin von der Verbraucherzentrale Bayern, erläutert. Aber: Steht auf einem Schild an der Kasse oder auf dem Kassenzettel „Umtausch gegen Vorlage des Kassenbons“, wirkt das wie ein Vertrag. Der Händler ist dann zum Umtausch verpflichtet.

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Bekomme ich beim Umtausch mein Geld zurück?

 

Normalerweise gilt: Ware gegen Ware. Manche Händler erstatten jedoch das Geld oder stellen einen Gutschein aus. Am besten erkundigen sich Verbraucher schon beim Kauf der Weihnachtsgeschenke nach solchen Möglichkeiten. Wirbt ein Händler mit einer „Geld-zurück-Garantie“ ist er daran gebunden.

 

Was ist vom Umtausch ausgeschlossen?

 

Generell werden zum Beispiel Dessous, Zahnbürsten, Bademoden oder Erotikartikel nicht zurückgenommen. Hier sprechen hygienische Gründe gegen eine Rückgabe. Außerdem können DVDs und CDs betroffen sein. Häufig tragen vom Umtausch ausgeschlossene Artikel ein Siegel. Das muss bei online gekauften Produkten deutlich sichtbar auf der Ware kleben. „Wird das Siegel zerstört, erlischt das Widerrufsrecht“, sagt Stefan Hertel vom Handelsverband Deutschland.

 

Wer kann das Geschenk umtauschen?

 

Verschmähte Präsente sollte am besten der Käufer zurückgeben. Die Rückabwicklung muss nämlich zwischen den Vertragsparteien, also dem Käufer und dem Verkäufer erfolgen, erklärt von Behren. Möchte der Beschenkte selbst das Geschenk zurückgeben, muss er sich an den Verkäufer wenden und erfragen, ob dies im Rahmen der Kulanz möglich ist. In der Praxis akzeptieren auch Online-Shops häufig Retouren von Beschenkten.

 

Welche Besonderheiten gelten im Internet?

 

Für Online- und Haustürgeschäfte gilt ein allgemeines Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist können Sachen, die bei professionellen Anbietern erstanden wurden, retour geschickt werden. Damit widerruft der Kunde den Kauf. Dem Gesetz nach zahlt der Käufer die Rücksendung. Häufig übernehmen Online-Shops aber die Kosten.

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Welche Kunden-Rechte gelten im grenzüberschreitenden Internethandel?

 

Das Widerrufsrecht von 14 Tagen greift innerhalb der gesamten EU. Gerechnet wird vom Tag des Erhalts an, wie André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland erläutert. Die Zeit kann bei Geschenken eng werden. Deshalb bietet sich das Internet eher für Last-Minute-Ideen an. Wer im Inland oder im EU-Ausland getätigte Online-Käufe rückgängig machen will, muss laut EU-Vorschrift den Händler kontaktieren. Schulze-Wethmar zufolge genügt dazu eine Mail.

 

Was tun, wenn ein Geschenk kaputt ist?

 

Funktioniert ein Präsent nicht so, wie es sollte, ist das ein Fall für die Reklamation: Fehlerhafte Ware gehört umgehend zurück ins Geschäft, das sie ersetzen oder reparieren muss. Darauf haben Kunden – im Unterschied zum freiwilligen Umtausch – einen gesetzlich verankerten Gewährleistungsanspruch. Der greift EU-weit maximal zwei Jahre. Bei gebrauchten Dingen kann die Frist auf ein Jahr verkürzt sein, sofern es im Kaufvertrag steht. Tritt der Schaden in den ersten sechs Monaten auf, nimmt das Gesetz zugunsten des Verbrauchers an, dass der reklamierte Artikel von vornherein eine Macke hatte. Nach der Sechsmonatsfrist muss der Kunde nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestand.

 

Worauf kommt es bei der Gewährleistung an?

 

Zuständig für die Reklamation und damit für die Gewährleistung ist das Geschäft, in dem der beanstandete Artikel gekauft wurde. Nicht der Hersteller. Der Kunde kann zwischen Reparatur und neuer Ware wählen. Neues darf der Händler nur verweigern, wenn ihm daraus ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Aufwand entstünde. Mit dem Einverständnis des Kunden hat der Laden zwei Versuche der Nacherfüllung. Wenn das nicht gelingt, kann der unzufriedene Verbraucher die Rückabwicklung des Geschenkkaufs verlangen. Das gilt auch, wenn drei Mängel oder mehr den Spaß verderben.

 

Was kosten Reklamation und Gewährleistung?

 

Das Geschäft darf dem Kunden für die Leistungen nichts abknöpfen. Weder für Anfahrt, noch Transport zum Hersteller oder zur Reparaturwerkstatt, noch die Reparatur an sich oder Arbeitskosten. Das ist gesetzlich geregelt.

 

Müssen Händler ein Geschenk auch ohne Originalverpackung zurücknehmen?

 

Gesetzlich eingeräumte Gewährleistungsrechte können nach Meinung der Verbraucherzentrale Bayern auch ohne Originalverpackung geltend gemacht werden. Denn gekauft wurde das Geschenk und nicht die Verpackung. „Im Hinblick auf die Unmengen von Verpackungsmaterial, die heutzutage anfallen, dürfte es für den Verbraucher auch kaum zumutbar sein, sämtliche Verpackungen aufzubewahren“, sagt Juliane von Behren. Bei einem Umtausch im Rahmen der Kulanz sieht es anders aus: Der Verkäufer kann dann bestimmen, wie der Umtausch zu erfolgen hat. Wenn er die Originalverpackung fordert, muss der Käufer sie aufheben.

 

Wann greift die Garantie?

 

Viele Hersteller und Händler geben eine freiwillige Garantie auf ihre Produkte ab. Sie darf gesetzliche Regelungen, etwa zur Gewährleistungspflicht, nicht beeinträchtigen. Je nach Formulierung bringt die Garantie Vorteile: Steht ein Hersteller drei Jahre ohne Einschränkungen für sein Produkt gerade, bekommt der Kunde automatisch drei Jahre gesetzlich verankerte Gewährleistung. Als zusätzliches Plus entfällt damit die Beweislastumkehr nach sechs Monaten.

 

Wenn kein Umtausch möglich ist

 

Nicht alle Geschenke kann man einfach umtauschen. Doch es gibt auch andere Wege, die teure Flasche Wein oder das Parfüm loszuwerden und das Traumgeschenk zu finden.

- Verkaufen: Die Rechnung ist einfach: Wer ein ungewolltes Geschenk verkauft, bekommt dafür Geld und kann sich davon dann das Wunschgeschenk kaufen. Beliebt sind vor allem Internet-Auktionshäuser wie Ebay oder Kleinanzeigen-Plattformen. Bei privaten Verkäufen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln nicht, erläutert Juliane von Behren von der Verbraucherzentrale Bayern. Allerdings müssten die Bedingungen der jeweiligen Plattform beachtet werden.

- Tauschen:  Wenn umtauschen nicht geht, kann man es auch mit wegtauschen versuchen: Im Internet gibt es verschiedene Tauschplattformen wie tauschticket.de, tauschgnom.de oder dietauschboerse.de. Hier werden entweder direkt Gegenstände getauscht oder es gibt eine eigene Tauschwährung, für die man sich etwas anderes aussuchen kann. In manchen Städten werden nach Weihnachten auch extra Geschenketausch-Tage organisiert.

- Verschenken:  Wer nicht unbedingt einen Ersatz für das Geschenk braucht, kann damit auch einfach anderen Menschen eine Freude machen. Örtliche Tafeln oder Kleiderkammern nehmen oft Sachspenden entgegen. In München können Weihnachtsgeschenke auch in der Info im Rathaus abgegeben werden. Anfang Januar werden sie dann im Prunkhof des neuen Rathauses versteigert. Der Erlös geht an Unicef. Wer will, kann sich da auch nach einem passenden Geschenke-Ersatz umsehen.

 

Achtung bei Gutscheinen

 

Gutscheine sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Doch nicht immer erwischt der Schenker richtigen Laden. Was tun mit einer ungeliebten Geschenkkarte? Juliane von Behren von der Verbraucherzentrale Bayern nennt die wichtigsten Fakten:


- Fristen: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss zunächst darauf achten, wie lange er gültig ist. Viele Gutscheine sind nur befristet einlösbar. Nach Ablauf der Frist kann der Verbraucher die Einlösung des Gutscheins nicht mehr verlangen. Auch unbefristete Gutscheine können nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Erhält der Verbraucher beispielsweise an Weihnachten 2015 einen Gutschein, so ist dieser bis zum 31. Dezember 2018 gültig.


- Rückgabe: Einen Gutschein zurückzugeben ist in der Regel nicht möglich. Verkäufer sind nämlich nicht verpflichtet, den Wert des Gutscheins als Geldbetrag auszuzahlen. Ein Gutschein ist ja gerade zur Einlösung einer Ware oder Dienstleistung bestimmt. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Gutschein bereits abgelaufen ist: In diesem Fall kann der ursprüngliche Käufer des Gutscheins die Erstattung des Geldwertes verlangen. Der Verkäufer hat schließlich das Geld für den Gutschein erhalten und darf diesen Betrag nicht ohne Gegenleistung behalten. Allerdings darf er von dem erhaltenen Betrag den entgangenen Gewinn abziehen.


- Übertragbarkeit: Wer einen Gutschein loshaben möchte, kann ihn in der Regel problemlos weiterschenken oder tauschen. Die meisten Gutscheine können auch von anderen Personen eingelöst werden. Der Verkäufer hat jedoch die Möglichkeit, dies zu verbieten. Ausnahmen gibt es auch, wenn die Leistung auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn bestimmte Voraussetzungen, wie beispielsweise gesundheitliche Anforderungen bei einem Tandemsprung, erforderlich sind.

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