So fechten Sie ein Testament an

Bei mancher Testamentseröffnung gibt es für die Familie ein böses Erwachen. Nicht sie erbt das Vermögen, sondern das Meiste geht an gute Freunde, Vereine oder Nachbarn. Ein Mittel, sich zu wehren, ist die Anfechtung des Testaments. Der Gesetzgeber hat jedoch Hindernisse aufgestellt, um zu erschweren, dass zu kurz gekommene Angehörige gegen den Willen des Erblassers doch noch durch die Hintertür zum Zuge kommen. Die AZ zeigt diese Stolpersteine:
Erste Hürde: Die haben die Kinder bereits genommen. Sie gehören zum Kreis derjenigen, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein Testament anfechten dürfen. Er umfasst Ehepartner, Kinder – egal ob ehelich, unehelich oder adoptiert – und Enkel. Bei Kinderlosen steht dieses Recht auch Eltern zu.
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Zweite Hürde: Auch sie haben die Kinder überwunden. „Der, der anfechten will, muss daraus einen Vorteil ziehen. Im Beispiel würden die Kinder erben, wenn das Testament aufgrund der Anfechtung unwirksam wäre. Sie hätten also einen Vorteil“, sagt der Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht (DFE), Anton Steiner. Trotzdem dürfte sich die Hoffnung der Sprösslinge nicht erfüllen.
Steiner lässt die Träume platzen: „Enttäuschung, leer ausgegangen zu sein, ist nach dem Gesetz kein Anfechtungsgrund.“ Selbst das Argument, die Familie brauche das Geld nötiger als die Nachbarin, der Verein oder der Freund, zieht nicht. Kinder, von denen der Erblasser beim Schreiben seiner letztwilligen Verfügung nichts wusste oder die noch gar nicht geboren waren, haben bessere Erfolgsaussichten. Sie können, gestützt auf das BGB, anfechten, weil sie womöglich übergangen wurden. „Der Erblasser hätte sie vielleicht bedacht, wenn er von ihnen gewusst hätte. Dann wäre mehr herausgekommen als der Pflichtteil“, sagt der Mainzer Erbrechtsanwalt und Fachbuchautor Malte Bartsch.
Aus gleichem Grund können etwa Partner und Kinder aus zweiten oder dritten Ehen gegen ein vor dieser Hochzeit abgefasstes Testament vorgehen, wenn es Kinder aus früheren Beziehungen zu Erben macht. Solche schwierigen Konstellationen kommen nach Bartschs Erfahrung wegen der steigenden Zahl von Patchworkfamilien immer öfter vor. Eine nur kurze Ehe mit einem neuen Partner bietet im Allgemeinen keinen Ansatzpunkt, um ein Testament anzugreifen.
Neben Übergehen sind Drohung und Irrtum weitere gesetzlich verankerte Anfechtungsgründe: Der Erblasser hat sich zum Beispiel verschrieben und der Tochter statt 100 Euro 10.000 Euro vermacht, oder er wusste nichts von der kriminellen Vergangenheit seines Lieblingsneffen.
Dritte Hürde: Das ist die Beweislast. „Derjenige, der anficht, muss belegen, dass der Ersteller des Testaments von der Sache nichts wusste und ohne diesen Irrtum anders entschieden hätte.“
Auch wer argwöhnt, der missliebige Bruder habe sich Mutters Erbe mittels Drohungen wie „wenn Du mir nicht alles vererbst, stecke ich dich ins Heim“ erschlichen, muss das hieb- und stichfest nachweisen. Das gilt ebenfalls für Angehörige, die glauben, ein Außenstehender hätte ihren Vater überredet, ihn zum Alleinerben zu machen. Die meisten scheitern am Beweis.
„Ich brauche Zeugen oder Belege. Die gibt es selten. In der Praxis gehen die Fälle ins Leere“, fasst Steiner zusammen. Wer trotzdem anfechten will, gibt binnen eines Jahres beim Nachlassgericht eine Erklärung ab, etwa: „Ich fechte das Testament von XY vom 1.1.2005 wegen Irrtums an.“ Die Zeit läuft von dem Tag an, an dem der Anfechtungsberechtigte von Erbfall, Testament, Drohung oder Irrtum erfahren hat.
Das Gericht nimmt seine Erklärung zu den Akten. Das Papier wird erst wieder hervorgeholt, wenn jemand einen Erbschein beantragt. Dann „informiert das Gericht die Beteiligten, die Anfechtung wird offengelegt“, beschreibt Bartsch den Ablauf.
Alter und Demenz: Der Vorwand, jemand sei aufgrund von Alter oder Demenz beim Schreiben des Testaments nicht mehr bei klarem Verstand gewesen, gehört nach der Erfahrung von Jan Bittler vom Arbeitskreis Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein zu den gängigen und zunehmenden Anfechtungsbegründungen. Rechtlich anerkannt ist sie nicht. Allerdings können Zweifel an der geistigen Verfassung die Testierfähigkeit des Erblassers infrage stellen und auf diesem Umweg auch die Wirksamkeit des letzen Willens.
Deshalb rät Bittler potenziellen Testamente-Schreibern zur Vorsorge: „Um das zu verhindern, sollte bei einem neurologischen Facharzt ein Gutachten über die eigene Testierfähigkeit eingeholt werden.“ Das passiert vor dem Abfassen der letztwilligen Verfügung.