Richter: Kein Rücktritt von der Elternzeit bei Trennung

Rücktritt von der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Eltern - ist das möglich? Mit dieser Frage beschäftigten sich die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Was sie entschieden.
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Bundesarbeitsgericht befasste sich mit Rücktritt von der Elternzeit  (Illustration).
Bundesarbeitsgericht befasste sich mit Rücktritt von der Elternzeit (Illustration). © Martin Schutt/dpa
Erfurt

Arbeitnehmer können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht einfach von einer vereinbarten Elternzeit abrücken, wenn es zum familiären Bruch kommt. Es habe keinen Einfluss auf den Beginn einer zuvor verlangten Elternzeit, wenn ein Arbeitnehmer aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen (9 AZR 11/26). Der Kläger wollte eigentlich in Elternzeit gehen, trennte sich jedoch vor ihrem Beginn von der Mutter des Kindes und zog aus. 

Er wollte mit seiner Klage durch alle Arbeitsgerichtsinstanzen erreichen, dass sein Arbeitgeber ihn weiter beschäftigt - schließlich seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit entfallen. Das lehnte der Arbeitgeber mit Verweis auf die befristete Einstellung einer Vertretung ab. Auch bei den höchsten deutschen Arbeitsrichtern hatte der Kläger keinen Erfolg. 

Ausnahme nur bei Härtefällen  

Arbeitnehmer seien an ihr "Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden", erklärten sie. Das diene auch dem Schutz von Arbeitgebern, die Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen haben. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit habe keinen Einfluss auf die Elternzeit, so die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. 

Es gebe nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur eine Ausnahme - wenn das Kind sterbe. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit sei jedoch möglich, wenn der Arbeitgeber zustimme. Geregelt sei außerdem, dass Arbeitgeber ihre Zustimmung zu einem vorzeitigen Ende der Elternzeit bei der Geburt eines weiteren Kindes oder in besonderen Härtefällen aus dringenden betrieblichen Gründen nur schriftlich ablehnen könnten. 

Härtefälle seien schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils. Ein Härtefall liege nicht vor, wenn mangels Zusammenlebens mit dem Kind kein Elterngeldanspruch bestehe.

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