Krank in den Ferien: So retten Sie das Urlaubskonto
So lässt sich das Urlaubskonto retten: Sofort in der Firma krank melden, am besten ein ärztliches Attest faxen. Streit gibt es häufig um unklare Schreiben, die den Verdacht des Chefs wecken.
Knöchel verstaucht, Fieber, Durchfall, offene Wunde: Wer ausgerechnet im Urlaub krank wird, hat echt Pech. Versäumt es der Arbeitnehmer auch noch, rechtzeitig zum Arzt zu gehen, ein Attest einzuholen und sich selbst vom hintersten Winkel des Amazonas aus rasch krank zu melden, geht die Chance flöten, die Urlaubstage später nachzuholen. Die AZ gibt Tipps, wie das Urlaubskonto zu retten ist, wenn die Ferien baden gehen:
Keinen Tag mit der Krankmeldung warten. Am besten sofort nach Auftreten der Krankheit in der Firma anrufen, ein Fax schicken oder mailen. Und dann ab zum nächsten Arzt und einen Nachweis für die Erkrankung holen. Wer eine Gutschrift will, muss jeden Krankheitstag belegen können. Die Untersuchung muss der Kranke aus seiner eigenen Tasche zahlen, wenn er keine Auslandskrankenversicherung hat. Auch aus dem Ausland sollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am vierten Kalendertag beim Chef sein, per Mail oder Fax. Das Entgeltfortsetzungsgesetz verlangt nach der „schnellstmöglichen Art der Übermittlung“. Die Kosten dürfen der Firma in Rechnung gestellt werden. Aufgepasst: Manche Tarif- oder Arbeitsverträge regeln, dass das Attest am ersten Tag in der Firma sein muss, auch aus dem Ausland.
Eine Übersetzung ist nicht nötig. Das Attest soll nicht nur die Krankheit bescheinigen, sondern ausdrücklich auch die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer. Die Bescheinigung „zehn Tage Bettruhe und Herr xy ist wieder gesund“ muss vom Chef nicht akzeptiert werden. „Um unklare Formulierungen und vermeintliche Gefälligkeitsatteste aus den Ferien gibt es immer wieder Streitigkeiten“, sagt Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte. Das Attest kann allerdings in einer fremden Sprache abgefasst sein – eine Übersetzung ist nicht nötig.
Auch die Kasse muss informiert werden. Der kranke Urlauber muss seinem Betrieb zudem mitteilen, wo er sich aufhält, also beispielsweise sein Kreuzfahrtschiff oder sein Hotel und eine Adresse, unter der er zu erreichen ist. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Wer das formelle Krankmelden versäumt, riskiert die Lohnfortzahlung. Der Chef soll im Zweifelsfall nachprüfen können, ob sein Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Wichtig: Gesetzlich Krankenversicherte müssen auch ihre Kasse über die Arbeitsunfähigkeit informieren.
Manche Tarifverträge verlangen ein Attest vom ersten Tag an. Oft ist es ja so: Montags soll es losgehen und freitags davor plagen einen plötzlich Halsweh und Schüttelfrost. Auch dann gilt: Sofort krank melden und möglichst schnell noch ein Attest vom deutschen Arzt einholen, rät Arbeitsrechtler Henn. Solange die Krankschreibung gilt, gehen die Tage nicht vom Jahresurlaub ab. Wer freitags krank wird, muss in der Regel montags ein Attest vorlegen.
Auf Krücken nach Mallorca. Schreibt der Arzt krank, bescheinigt aber zugleich, dass die geplanten Ferien der Genesung nicht abträglich sind, steht der Reise nichts im Weg. Ob jemand gesundheitlich angeschlagen in den Urlaub fahren darf, hängt nicht zuletzt von der Schwere der Krankheit sowie von der ärztlichen Beurteilung ab. „Ist der Knöchel verstaucht, geht ein Flug nach Mallorca notfalls auf Krücken noch in Ordnung. Da werden auch die meisten Chefs einverstanden sein“, sagt Fachanwalt Henn. Hat der Mitarbeiter aber eine Grippe, ist der geplante Fahrradurlaub keinesfalls mehr drin.
Wer eigenmächtig die Ferien verlängert, risikiert die Kündigung. Wer im Urlaub eine Woche krank war, darf die Zeit nicht einfach an seine Ferien dranhängen. Das gehe höchstens in Absprache mit dem Chef, warnt Henn. Wer jedes Jahr eine Krankmeldung aus dem Urlaub vorlegt und seine Ferien so verlängert, muss mit einer Überprüfung durch den Arbeitgeber rechnen.
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