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Millionen Bürger bekommen in diesen Tagen ihren Steuerbescheid. Oft machen die Finanzämter Fehler. Fast jeder zweite Einspruch bringt Geld
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Sachbearbeiter im Finanzamt: Nicht nur sie vertippen sich manchmal – auch die Bürger selbst sorgen mit unklaren Angaben zum Teil für Verwirrung. Foto: dpa
az Sachbearbeiter im Finanzamt: Nicht nur sie vertippen sich manchmal – auch die Bürger selbst sorgen mit unklaren Angaben zum Teil für Verwirrung. Foto: dpa

Millionen Bürger bekommen in diesen Tagen ihren Steuerbescheid. Oft machen die Finanzämter Fehler. Fast jeder zweite Einspruch bringt Geld

MÜNCHEN Wer sich nicht wehrt, verschenkt bares Geld: Das Bundesfinanzministerium meldet für 2008 eine Rekordzahl von 5,3 Millionen Einsprüchen gegen die Einkommensteuerbescheide der Finanzämter. Fast jeder zweite Einspruch hatte Erfolg: In 42 Prozent der Fälle änderten die Ämter ihre ursprünglichen Steuerfestsetzungen ab.

Nicht immer war das Finanzamt schuld, wenn die Steuerlast zu hoch angesetzt wurde. Manchmal vertippten sich auch die Bürger bei der Eingabe ihrer Daten – eine Unachtsamkeit, die teuer werden kann, wenn sie nicht korrigiert wird. Es kommt also darauf an, dass der Steuerbescheid genau überprüfen wird. So wird er gelesen und kontrolliert:

Wie viel zahlt das Finanzamt zurück? Ganz oben auf der ersten Seite des Bescheides findet sich die wichtigste Angabe: Die „Festsetzung“. Als erstes wird die fällige Einkommensteuer plus Solizuschlag aufgeführt, darunter die Summe, die übers Jahr hinweg bereits vom Lohn abgezogen wurde. Die Differenz ergibt die noch offene Steuerschuld. Steht ein Minus davor, bedeutet das, dass das Finanzamt den Betrag erstattet.

Werbungskosten im Steuerbescheid überprüfen!

Wie viel bringt die Riester-Rente? Unter der Festsetzung findet der Steuerzahler unter Umständen eine „Gesonderte Feststellung“. Hier wird die Steuerermäßigung aufgeführt, die der Arbeitnehmer durch Beiträge zu einem Riester-Rentenvertrag erzielt hat.

Werbungskosten kontrollieren! Der Abschnitt „Besteuerungsgrundlagen“ ist interessant, wenn das Finanzamt zu einem anderen Ergebnis kommt als der Steuerzahler. Hier steht nämlich genau, von welchem Einkommen die Behörde ausgeht und welche Werbungskosten abgezogen wurden. Zahlt das Amt weniger zurück als erhofft, liegt es oft daran, dass Angaben von der Lohnsteuerkarte falsch übernommen oder nicht alle Aufwendungen für Arbeitsmittel anerkannt wurden. Oder daran, dass die Finanzbeamten für die Entfernungspauschale eine kürzere Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte ansetzen als vom Steuerzahler angegeben.

Stimmen die Altersvorsorgebeträge? Wenn von dem „Gesamtbetrag der Einkünfte“ die Werbungskosten abgezogen sind, bleibt der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ übrig. Davon wiederum werden die Sonderausgaben und die Altersvorsorge abgezogen.

Bei den Vorsorgeaufwendungen geht das Finanzamt entweder nach der Rechtslage bis 2004 oder ab 2005 vor. Die Regelung, die für den Steuerzahler günstiger ist, wird angewandt. Normalerweise ist das die 2005er Regelung. Das bedeutet: Das Finanzamt führt in aller Regel die Summe des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung auf, kürzt diesen auf 66 Prozent, um den Arbeitgeberanteil wieder abzuziehen.

Was übrig bleibt, sind die absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen. Zu ihnen werden die übrigen Vorsorgeaufwendungen, also andere Versicherungsbeiträge, addiert. Allerdings erkennt der Fiskus maximal 1500 Euro im Jahr an. Unterm Strich bleibt das „zu versteuernde Einkommen“.

Sind Handwerkerrechnungen berücksichtigt? Unter „Berechnung der Steuer“ listet das Amt die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auf. Kontrollieren Sie, ob alle Belege anerkannt wurden!

Achtung Kinderzulagen-Falle! Die Altersvorsorgezulage, die unter „Besteuerungsgrundlagen“ vom Einkommen abgezogen wurde, wird unter „Berechnung der Steuer“ hier wieder dazugerechnet. Wichtig: Hat der Steuerzahler eine Anlage Kind abgegeben, addiert das Finanzamt zum zu versteuernden Einkommen möglicherweise eine Kinderzulage. Dabei bekommt gar nicht jeder Riester-Sparer die Kinderzulage. Nötigenfalls Einspruch erheben!

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